§ 131 KFG 1967 (weggefallen)

Kraftfahrgesetz 1967

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Bundesanstalt für Verkehr untersteht als Anstalt ohne eigene Rechtspersönlichkeit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und hat diesem zur Bearbeitung, Lösung und Begutachtung fahrzeug-und verkehrstechnischer Fragen zu dienen§ 131 KFG 1967 seit 31.07.2017 weggefallen. Ihr obliegen die Aufgaben

1.

der Kontaktstelle gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2014/47/EU,

2.

des Berichtswesens sowie der Qualitätssicherung im Bereich technischer Unterwegskontrollen,

3.

des Betreibers des Systems Digitales Kontrollgerät,

4.

der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes gemäß Unfalluntersuchungsgesetz-UUG 2005,

5.

der Typengenehmigung und Einzelgenehmigung, der Genehmigungsdatenbank sowie der Produkt-und Marktüberwachung gemäß den Bestimmungen im III. Abschnitt.

(2) Das Anstaltspersonal ist, mit Ausnahme der Fälle der Durchführung von Sicherheitsuntersuchungen gemäß Unfalluntersuchungsgesetz-UUG 2005, in den Angelegenheiten der Anstalt einem Leiter unmittelbar unterstellt und an dessen Weisungen gebunden. Der Leiter ist bei der Besorgung der der Anstalt obliegenden Aufgaben befugt, Bedienstete oder andere geeignete Personen abzuordnen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung bestimmte nichtbehördliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 vorgesehenen Aufgaben, wie insbesondere jene der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Übermittlung von Informationen an die Kommission und der Mitwirkung an der Qualitätssicherung im Bereich der technischen Unterwegskontrollen, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur eigenverantwortlichen Besorgung übertragen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2012)

(5) Leistungen, die nicht für den Bund erbracht werden, sind diesem nach einem festgesetzten Tarif (Abs. 6) zu vergüten.

(6) Der im Abs. 5 angeführte Tarif ist unter Bedachtnahme auf den mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufwand durch Verordnung festzusetzen.

Stand vor dem 31.07.2017

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.07.2017
(1) Die Bundesanstalt für Verkehr untersteht als Anstalt ohne eigene Rechtspersönlichkeit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und hat diesem zur Bearbeitung, Lösung und Begutachtung fahrzeug-und verkehrstechnischer Fragen zu dienen§ 131 KFG 1967 seit 31.07.2017 weggefallen. Ihr obliegen die Aufgaben

1.

der Kontaktstelle gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2014/47/EU,

2.

des Berichtswesens sowie der Qualitätssicherung im Bereich technischer Unterwegskontrollen,

3.

des Betreibers des Systems Digitales Kontrollgerät,

4.

der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes gemäß Unfalluntersuchungsgesetz-UUG 2005,

5.

der Typengenehmigung und Einzelgenehmigung, der Genehmigungsdatenbank sowie der Produkt-und Marktüberwachung gemäß den Bestimmungen im III. Abschnitt.

(2) Das Anstaltspersonal ist, mit Ausnahme der Fälle der Durchführung von Sicherheitsuntersuchungen gemäß Unfalluntersuchungsgesetz-UUG 2005, in den Angelegenheiten der Anstalt einem Leiter unmittelbar unterstellt und an dessen Weisungen gebunden. Der Leiter ist bei der Besorgung der der Anstalt obliegenden Aufgaben befugt, Bedienstete oder andere geeignete Personen abzuordnen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung bestimmte nichtbehördliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 vorgesehenen Aufgaben, wie insbesondere jene der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Übermittlung von Informationen an die Kommission und der Mitwirkung an der Qualitätssicherung im Bereich der technischen Unterwegskontrollen, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur eigenverantwortlichen Besorgung übertragen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2012)

(5) Leistungen, die nicht für den Bund erbracht werden, sind diesem nach einem festgesetzten Tarif (Abs. 6) zu vergüten.

(6) Der im Abs. 5 angeführte Tarif ist unter Bedachtnahme auf den mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufwand durch Verordnung festzusetzen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten