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(2) Das Anstaltspersonal ist, mit Ausnahme der Fälle der Durchführung von Sicherheitsuntersuchungen gemäß Unfalluntersuchungsgesetz-UUG 2005, in den Angelegenheiten der Anstalt einem Leiter unmittelbar unterstellt und an dessen Weisungen gebunden. Der Leiter ist bei der Besorgung der der Anstalt obliegenden Aufgaben befugt, Bedienstete oder andere geeignete Personen abzuordnen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung bestimmte nichtbehördliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 vorgesehenen Aufgaben, wie insbesondere jene der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Übermittlung von Informationen an die Kommission und der Mitwirkung an der Qualitätssicherung im Bereich der technischen Unterwegskontrollen, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur eigenverantwortlichen Besorgung übertragen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2012)
(5) Leistungen, die nicht für den Bund erbracht werden, sind diesem nach einem festgesetzten Tarif (Abs. 6) zu vergüten.
(6) Der im Abs. 5 angeführte Tarif ist unter Bedachtnahme auf den mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufwand durch Verordnung festzusetzen.
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(2) Das Anstaltspersonal ist, mit Ausnahme der Fälle der Durchführung von Sicherheitsuntersuchungen gemäß Unfalluntersuchungsgesetz-UUG 2005, in den Angelegenheiten der Anstalt einem Leiter unmittelbar unterstellt und an dessen Weisungen gebunden. Der Leiter ist bei der Besorgung der der Anstalt obliegenden Aufgaben befugt, Bedienstete oder andere geeignete Personen abzuordnen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung bestimmte nichtbehördliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 vorgesehenen Aufgaben, wie insbesondere jene der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Übermittlung von Informationen an die Kommission und der Mitwirkung an der Qualitätssicherung im Bereich der technischen Unterwegskontrollen, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur eigenverantwortlichen Besorgung übertragen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2012)
(5) Leistungen, die nicht für den Bund erbracht werden, sind diesem nach einem festgesetzten Tarif (Abs. 6) zu vergüten.
(6) Der im Abs. 5 angeführte Tarif ist unter Bedachtnahme auf den mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufwand durch Verordnung festzusetzen.