§ 131 KFG 1967 (weggefallen)

Kraftfahrgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bundesanstalt für Verkehr untersteht als Anstalt ohne eigene Rechtspersönlichkeit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und hat diesem zur Bearbeitung, Lösung und Begutachtung fahrzeug-und verkehrstechnischer Fragen zu dienen. Ihr obliegen die Aufgaben
    1. 1.Ziffer einsder Kontaktstelle gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2014/47/EU,
    2. 2.Ziffer 2des Berichtswesens sowie der Qualitätssicherung im Bereich technischer Unterwegskontrollen,
    3. 3.Ziffer 3des Betreibers des Systems Digitales Kontrollgerät,
    4. 4.Ziffer 4der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes gemäß Unfalluntersuchungsgesetz-UUG 2005,
    5. 5.Ziffer 5der Typengenehmigung und Einzelgenehmigung, der Genehmigungsdatenbank sowie der Produkt-und Marktüberwachung gemäß den Bestimmungen im III. Abschnitt.der Typengenehmigung und Einzelgenehmigung, der Genehmigungsdatenbank sowie der Produkt-und Marktüberwachung gemäß den Bestimmungen im römisch III. Abschnitt.
  2. (2)Absatz 2Das Anstaltspersonal ist, mit Ausnahme der Fälle der Durchführung von Sicherheitsuntersuchungen gemäß Unfalluntersuchungsgesetz-UUG 2005, in den Angelegenheiten der Anstalt einem Leiter unmittelbar unterstellt und an dessen Weisungen gebunden. Der Leiter ist bei der Besorgung der der Anstalt obliegenden Aufgaben befugt, Bedienstete oder andere geeignete Personen abzuordnen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung bestimmte nichtbehördliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 vorgesehenen Aufgaben, wie insbesondere jene der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Übermittlung von Informationen an die Kommission und der Mitwirkung an der Qualitätssicherung im Bereich der technischen Unterwegskontrollen, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur eigenverantwortlichen Besorgung übertragen.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung bestimmte nichtbehördliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und 2 vorgesehenen Aufgaben, wie insbesondere jene der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Übermittlung von Informationen an die Kommission und der Mitwirkung an der Qualitätssicherung im Bereich der technischen Unterwegskontrollen, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur eigenverantwortlichen Besorgung übertragen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2012,)

  4. (5)Absatz 5Leistungen, die nicht für den Bund erbracht werden, sind diesem nach einem festgesetzten Tarif (Abs. 6) zu vergüten.Leistungen, die nicht für den Bund erbracht werden, sind diesem nach einem festgesetzten Tarif (Absatz 6,) zu vergüten.
  5. (6)Absatz 6Der im Abs. 5 angeführte Tarif ist unter Bedachtnahme auf den mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufwand durch Verordnung festzusetzen.Der im Absatz 5, angeführte Tarif ist unter Bedachtnahme auf den mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufwand durch Verordnung festzusetzen.
§ 131 KFG 1967 seit 31.07.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2017

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.07.2017
  1. (1)Absatz einsDie Bundesanstalt für Verkehr untersteht als Anstalt ohne eigene Rechtspersönlichkeit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und hat diesem zur Bearbeitung, Lösung und Begutachtung fahrzeug-und verkehrstechnischer Fragen zu dienen. Ihr obliegen die Aufgaben
    1. 1.Ziffer einsder Kontaktstelle gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2014/47/EU,
    2. 2.Ziffer 2des Berichtswesens sowie der Qualitätssicherung im Bereich technischer Unterwegskontrollen,
    3. 3.Ziffer 3des Betreibers des Systems Digitales Kontrollgerät,
    4. 4.Ziffer 4der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes gemäß Unfalluntersuchungsgesetz-UUG 2005,
    5. 5.Ziffer 5der Typengenehmigung und Einzelgenehmigung, der Genehmigungsdatenbank sowie der Produkt-und Marktüberwachung gemäß den Bestimmungen im III. Abschnitt.der Typengenehmigung und Einzelgenehmigung, der Genehmigungsdatenbank sowie der Produkt-und Marktüberwachung gemäß den Bestimmungen im römisch III. Abschnitt.
  2. (2)Absatz 2Das Anstaltspersonal ist, mit Ausnahme der Fälle der Durchführung von Sicherheitsuntersuchungen gemäß Unfalluntersuchungsgesetz-UUG 2005, in den Angelegenheiten der Anstalt einem Leiter unmittelbar unterstellt und an dessen Weisungen gebunden. Der Leiter ist bei der Besorgung der der Anstalt obliegenden Aufgaben befugt, Bedienstete oder andere geeignete Personen abzuordnen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung bestimmte nichtbehördliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 vorgesehenen Aufgaben, wie insbesondere jene der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Übermittlung von Informationen an die Kommission und der Mitwirkung an der Qualitätssicherung im Bereich der technischen Unterwegskontrollen, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur eigenverantwortlichen Besorgung übertragen.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung bestimmte nichtbehördliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und 2 vorgesehenen Aufgaben, wie insbesondere jene der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Übermittlung von Informationen an die Kommission und der Mitwirkung an der Qualitätssicherung im Bereich der technischen Unterwegskontrollen, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur eigenverantwortlichen Besorgung übertragen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2012,)

  4. (5)Absatz 5Leistungen, die nicht für den Bund erbracht werden, sind diesem nach einem festgesetzten Tarif (Abs. 6) zu vergüten.Leistungen, die nicht für den Bund erbracht werden, sind diesem nach einem festgesetzten Tarif (Absatz 6,) zu vergüten.
  5. (6)Absatz 6Der im Abs. 5 angeführte Tarif ist unter Bedachtnahme auf den mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufwand durch Verordnung festzusetzen.Der im Absatz 5, angeführte Tarif ist unter Bedachtnahme auf den mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufwand durch Verordnung festzusetzen.
§ 131 KFG 1967 seit 31.07.2017 weggefallen.

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