§ 129 KFG 1967

Kraftfahrgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde nach dem III., V., IX. und XI. Abschnitt eingeholten Gutachten gebührt eine Vergütung für die Zeitversäumnis, die Mühewaltung und den Aufwand (Abs. 4):Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde nach dem römisch III., römisch fünf., römisch IX. und römisch XI. Abschnitt eingeholten Gutachten gebührt eine Vergütung für die Zeitversäumnis, die Mühewaltung und den Aufwand (Absatz 4,):
    1. 1.Ziffer einsden gemäß §§ 124, 125 und 127 bestellten Sachverständigen,den gemäß Paragraphen 124,, 125 und 127 bestellten Sachverständigen,
    2. 2.Ziffer 2den vom Landeshauptmann gemäß § 57 Abs. 4 zur Abgabe von Gutachten für die Überprüfung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ermächtigten Vereinen oder Gewerbetreibenden.den vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 57, Absatz 4, zur Abgabe von Gutachten für die Überprüfung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ermächtigten Vereinen oder Gewerbetreibenden.
    Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören, gebührt jedoch, sofern sie sich nicht bereits im Ruhestand befinden, keine Vergütung für Zeitversäumnis. Der Gesamtbetrag der Vergütungen für alle abgegebenen Gutachten darf in einem Kalenderjahr für den Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörende, sich nicht im Ruhestand befindende Sachverständige oder Ärzte 37 500 S2 725 Euro nicht überschreiten, sofern die Gutachtertätigkeit während der Dienstzeit ausgeübt wird.
  2. (2)Absatz 2Die im Abs. 1 angeführte Vergütung ist von der Gebietskörperschaft zu leisten, die den Amtsaufwand der das GutachenGutachten einholenden Behörde zu tragen hat.Die im Absatz eins, angeführte Vergütung ist von der Gebietskörperschaft zu leisten, die den Amtsaufwand der das GutachenGutachten einholenden Behörde zu tragen hat.
  3. (3)Absatz 3Die im Abs. 2 angeführte Gebietskörperschaft hat bei Sachverständigen, die dem Personalstand einer anderen Gebietskörperschaft angehören, dieser für den Ausfall an Dienstleistungen des Sachverständigen während seiner Gutachtertätigkeit eine Entschädigung in der Höhe von 50 v. H. der gemäß Abs. 4 festgesetzten Vergütung zu leisten.Die im Absatz 2, angeführte Gebietskörperschaft hat bei Sachverständigen, die dem Personalstand einer anderen Gebietskörperschaft angehören, dieser für den Ausfall an Dienstleistungen des Sachverständigen während seiner Gutachtertätigkeit eine Entschädigung in der Höhe von 50 v. H. der gemäß Absatz 4, festgesetzten Vergütung zu leisten.
  4. (4)Absatz 4Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der Art der Typen, Fahrzeuge, Teile oder Ausrüstungsgegenstände, der Art der für die Begutachtung erforderlichen Prüfungen und Untersuchungen und der Angemessenheit im Hinblick auf die Leistungen und die jeweils bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse die näheren Bestimmungen über das Ausmaß der in den Abs. 1 und 3 angeführten Vergütungen festzusetzen.Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der Art der Typen, Fahrzeuge, Teile oder Ausrüstungsgegenstände, der Art der für die Begutachtung erforderlichen Prüfungen und Untersuchungen und der Angemessenheit im Hinblick auf die Leistungen und die jeweils bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse die näheren Bestimmungen über das Ausmaß der in den Absatz eins und 3 angeführten Vergütungen festzusetzen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.11.1997 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz einsFür die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde nach dem III., V., IX. und XI. Abschnitt eingeholten Gutachten gebührt eine Vergütung für die Zeitversäumnis, die Mühewaltung und den Aufwand (Abs. 4):Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde nach dem römisch III., römisch fünf., römisch IX. und römisch XI. Abschnitt eingeholten Gutachten gebührt eine Vergütung für die Zeitversäumnis, die Mühewaltung und den Aufwand (Absatz 4,):
    1. 1.Ziffer einsden gemäß §§ 124, 125 und 127 bestellten Sachverständigen,den gemäß Paragraphen 124,, 125 und 127 bestellten Sachverständigen,
    2. 2.Ziffer 2den vom Landeshauptmann gemäß § 57 Abs. 4 zur Abgabe von Gutachten für die Überprüfung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ermächtigten Vereinen oder Gewerbetreibenden.den vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 57, Absatz 4, zur Abgabe von Gutachten für die Überprüfung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ermächtigten Vereinen oder Gewerbetreibenden.
    Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören, gebührt jedoch, sofern sie sich nicht bereits im Ruhestand befinden, keine Vergütung für Zeitversäumnis. Der Gesamtbetrag der Vergütungen für alle abgegebenen Gutachten darf in einem Kalenderjahr für den Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörende, sich nicht im Ruhestand befindende Sachverständige oder Ärzte 37 500 S2 725 Euro nicht überschreiten, sofern die Gutachtertätigkeit während der Dienstzeit ausgeübt wird.
  2. (2)Absatz 2Die im Abs. 1 angeführte Vergütung ist von der Gebietskörperschaft zu leisten, die den Amtsaufwand der das GutachenGutachten einholenden Behörde zu tragen hat.Die im Absatz eins, angeführte Vergütung ist von der Gebietskörperschaft zu leisten, die den Amtsaufwand der das GutachenGutachten einholenden Behörde zu tragen hat.
  3. (3)Absatz 3Die im Abs. 2 angeführte Gebietskörperschaft hat bei Sachverständigen, die dem Personalstand einer anderen Gebietskörperschaft angehören, dieser für den Ausfall an Dienstleistungen des Sachverständigen während seiner Gutachtertätigkeit eine Entschädigung in der Höhe von 50 v. H. der gemäß Abs. 4 festgesetzten Vergütung zu leisten.Die im Absatz 2, angeführte Gebietskörperschaft hat bei Sachverständigen, die dem Personalstand einer anderen Gebietskörperschaft angehören, dieser für den Ausfall an Dienstleistungen des Sachverständigen während seiner Gutachtertätigkeit eine Entschädigung in der Höhe von 50 v. H. der gemäß Absatz 4, festgesetzten Vergütung zu leisten.
  4. (4)Absatz 4Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der Art der Typen, Fahrzeuge, Teile oder Ausrüstungsgegenstände, der Art der für die Begutachtung erforderlichen Prüfungen und Untersuchungen und der Angemessenheit im Hinblick auf die Leistungen und die jeweils bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse die näheren Bestimmungen über das Ausmaß der in den Abs. 1 und 3 angeführten Vergütungen festzusetzen.Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der Art der Typen, Fahrzeuge, Teile oder Ausrüstungsgegenstände, der Art der für die Begutachtung erforderlichen Prüfungen und Untersuchungen und der Angemessenheit im Hinblick auf die Leistungen und die jeweils bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse die näheren Bestimmungen über das Ausmaß der in den Absatz eins und 3 angeführten Vergütungen festzusetzen.

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