§ 124 KFG 1967

Kraftfahrgesetz 1967

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur Begutachtung von Typen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge oder Teilen oder Ausrüstungsgegenständen solcher Fahrzeuge (§ 29 Abs. 4) technische Sachverständige zu bestellen. Die Sachverständigen müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein. Ein Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist im Bundesministerium für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Dieses Verzeichnis muß mindestens je einen Sachverständigen aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministeriums für Landesverteidigung sowie mindestens zwei aus dem Personalstand eines jeden Bundeslandes enthalten, sofern ein Vorschlag seines Landeshauptmannes vorliegt.Der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur Begutachtung von Typen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge oder Teilen oder Ausrüstungsgegenständen solcher Fahrzeuge (Paragraph 29, Absatz 4,) technische Sachverständige zu bestellen. Die Sachverständigen müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein. Ein Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist im Bundesministerium für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Dieses Verzeichnis muß mindestens je einen Sachverständigen aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministeriums für Landesverteidigung sowie mindestens zwei aus dem Personalstand eines jeden Bundeslandes enthalten, sofern ein Vorschlag seines Landeshauptmannes vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Zu Sachverständigen gemäß Abs. 1 dürfen nur bestellt werden:Zu Sachverständigen gemäß Absatz eins, dürfen nur bestellt werden:
    1. 1.Ziffer einsmit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßte Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:
      1. a)Litera aAbschluss eines Diplom- oder Masterstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik an einer österreichischen Technischen Universität, oder wenn für die vor der Genehmigung gemäß § 35 einzuholenden Gutachten die Anzahl der Personen, bei denen diese Voraussetzungen gegeben sind, nicht ausreicht, Abschluss eines Bachelorstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik oder erfolgreich bestandene Reife- oder Diplomprüfung an einer österreichischen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt mit einem maschinenbaulichen, mechatronischen, elektrotechnischen oder elektronischen Ausbildungsschwerpunkt, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade,Abschluss eines Diplom- oder Masterstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik an einer österreichischen Technischen Universität, oder wenn für die vor der Genehmigung gemäß Paragraph 35, einzuholenden Gutachten die Anzahl der Personen, bei denen diese Voraussetzungen gegeben sind, nicht ausreicht, Abschluss eines Bachelorstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik oder erfolgreich bestandene Reife- oder Diplomprüfung an einer österreichischen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt mit einem maschinenbaulichen, mechatronischen, elektrotechnischen oder elektronischen Ausbildungsschwerpunkt, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade,
      2. b)Litera bBesitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkberechtigung für die Klasse C und
      3. c)Litera cZustimmung der Dienstbehörde des Bediensteten zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt;
    2. 2.Ziffer 2nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörende Personen, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:
      1. a)Litera aösterreichische Staatsbürgerschaft, wobei Angehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,
      2. b)Litera bAbschluss eines Diplom- oder Masterstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik an einer österreichischen Technischen Universität, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade,
      3. c)Litera ceine mindestens dreijährige Tätigkeit im Kraftfahrwesen und
      4. d)Litera dBesitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkberechtigung für die Klasse C.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann auch Besitzer anderer als der im Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 angeführten Diplome zu Sachverständigen gemäß Abs. 1 bestellen, wenn sie eine der im Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Ausbildung gleichwertige Ausbildung genossen haben und bei ihnen die übrigen im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen.Der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann auch Besitzer anderer als der im Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, angeführten Diplome zu Sachverständigen gemäß Absatz eins, bestellen, wenn sie eine der im Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera b, angeführten Ausbildung gleichwertige Ausbildung genossen haben und bei ihnen die übrigen im Absatz 2, angeführten Voraussetzungen vorliegen.

Stand vor dem 15.12.2020

In Kraft vom 07.03.2019 bis 15.12.2020
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur Begutachtung von Typen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge oder Teilen oder Ausrüstungsgegenständen solcher Fahrzeuge (§ 29 Abs. 4) technische Sachverständige zu bestellen. Die Sachverständigen müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein. Ein Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist im Bundesministerium für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Dieses Verzeichnis muß mindestens je einen Sachverständigen aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministeriums für Landesverteidigung sowie mindestens zwei aus dem Personalstand eines jeden Bundeslandes enthalten, sofern ein Vorschlag seines Landeshauptmannes vorliegt.Der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur Begutachtung von Typen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge oder Teilen oder Ausrüstungsgegenständen solcher Fahrzeuge (Paragraph 29, Absatz 4,) technische Sachverständige zu bestellen. Die Sachverständigen müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein. Ein Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist im Bundesministerium für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Dieses Verzeichnis muß mindestens je einen Sachverständigen aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministeriums für Landesverteidigung sowie mindestens zwei aus dem Personalstand eines jeden Bundeslandes enthalten, sofern ein Vorschlag seines Landeshauptmannes vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Zu Sachverständigen gemäß Abs. 1 dürfen nur bestellt werden:Zu Sachverständigen gemäß Absatz eins, dürfen nur bestellt werden:
    1. 1.Ziffer einsmit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßte Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:
      1. a)Litera aAbschluss eines Diplom- oder Masterstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik an einer österreichischen Technischen Universität, oder wenn für die vor der Genehmigung gemäß § 35 einzuholenden Gutachten die Anzahl der Personen, bei denen diese Voraussetzungen gegeben sind, nicht ausreicht, Abschluss eines Bachelorstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik oder erfolgreich bestandene Reife- oder Diplomprüfung an einer österreichischen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt mit einem maschinenbaulichen, mechatronischen, elektrotechnischen oder elektronischen Ausbildungsschwerpunkt, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade,Abschluss eines Diplom- oder Masterstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik an einer österreichischen Technischen Universität, oder wenn für die vor der Genehmigung gemäß Paragraph 35, einzuholenden Gutachten die Anzahl der Personen, bei denen diese Voraussetzungen gegeben sind, nicht ausreicht, Abschluss eines Bachelorstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik oder erfolgreich bestandene Reife- oder Diplomprüfung an einer österreichischen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt mit einem maschinenbaulichen, mechatronischen, elektrotechnischen oder elektronischen Ausbildungsschwerpunkt, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade,
      2. b)Litera bBesitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkberechtigung für die Klasse C und
      3. c)Litera cZustimmung der Dienstbehörde des Bediensteten zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt;
    2. 2.Ziffer 2nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörende Personen, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:
      1. a)Litera aösterreichische Staatsbürgerschaft, wobei Angehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,
      2. b)Litera bAbschluss eines Diplom- oder Masterstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik an einer österreichischen Technischen Universität, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade,
      3. c)Litera ceine mindestens dreijährige Tätigkeit im Kraftfahrwesen und
      4. d)Litera dBesitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkberechtigung für die Klasse C.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann auch Besitzer anderer als der im Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 angeführten Diplome zu Sachverständigen gemäß Abs. 1 bestellen, wenn sie eine der im Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Ausbildung gleichwertige Ausbildung genossen haben und bei ihnen die übrigen im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen.Der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann auch Besitzer anderer als der im Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, angeführten Diplome zu Sachverständigen gemäß Absatz eins, bestellen, wenn sie eine der im Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera b, angeführten Ausbildung gleichwertige Ausbildung genossen haben und bei ihnen die übrigen im Absatz 2, angeführten Voraussetzungen vorliegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten