§ 110 KFG 1967

Kraftfahrgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.02.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3) darf nur erteilt werden, wennDie Fahrschulbewilligung (Paragraph 108, Absatz 3,) darf nur erteilt werden, wenn
    1. a)Litera adie für die theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern erforderlichen Räume und die Mittel für Lehrpersonen, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge sichergestellt sind,
    2. b)Litera b(Anm.: Aufgehoben durch Abs. 1 VfGH, BGBl. Nr. 173/1987.)Anmerkung, Aufgehoben durch Absatz eins, VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1987,.)
  2. (2)Absatz 2(Anm.: Aufgehoben durch Abs. 1 VfGH, BGBl. Nr. 173/1987.)Anmerkung, Aufgehoben durch Absatz eins, VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1987,.)
  3. (3)Absatz 3(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 78 BG, BGBl. Nr. 375/1988.)Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 78, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1988,.)
  4. (1)Absatz einsDie Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3) darf nur erteilt werden, wenn die für die theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern erforderlichen Räume, ein geeigneter Übungsplatz und die Mittel für Lehrpersonen, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge sichergestellt sind.Die Fahrschulbewilligung (Paragraph 108, Absatz 3,) darf nur erteilt werden, wenn die für die theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern erforderlichen Räume, ein geeigneter Übungsplatz und die Mittel für Lehrpersonen, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge sichergestellt sind.
  5. (42)Absatz 42Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und der Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Anzahl der erforderlichen Lehrpersonen und über die Art, die Anzahl, den Umfang, die Beschaffenheit und die Ausstattung der erforderlichen Räume, des Übungsplatzes, der Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge festgesetzt werden.

Stand vor dem 25.02.2013

In Kraft vom 16.07.1988 bis 25.02.2013
  1. (1)Absatz einsDie Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3) darf nur erteilt werden, wennDie Fahrschulbewilligung (Paragraph 108, Absatz 3,) darf nur erteilt werden, wenn
    1. a)Litera adie für die theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern erforderlichen Räume und die Mittel für Lehrpersonen, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge sichergestellt sind,
    2. b)Litera b(Anm.: Aufgehoben durch Abs. 1 VfGH, BGBl. Nr. 173/1987.)Anmerkung, Aufgehoben durch Absatz eins, VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1987,.)
  2. (2)Absatz 2(Anm.: Aufgehoben durch Abs. 1 VfGH, BGBl. Nr. 173/1987.)Anmerkung, Aufgehoben durch Absatz eins, VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1987,.)
  3. (3)Absatz 3(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 78 BG, BGBl. Nr. 375/1988.)Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 78, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1988,.)
  4. (1)Absatz einsDie Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3) darf nur erteilt werden, wenn die für die theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern erforderlichen Räume, ein geeigneter Übungsplatz und die Mittel für Lehrpersonen, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge sichergestellt sind.Die Fahrschulbewilligung (Paragraph 108, Absatz 3,) darf nur erteilt werden, wenn die für die theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern erforderlichen Räume, ein geeigneter Übungsplatz und die Mittel für Lehrpersonen, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge sichergestellt sind.
  5. (42)Absatz 42Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und der Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Anzahl der erforderlichen Lehrpersonen und über die Art, die Anzahl, den Umfang, die Beschaffenheit und die Ausstattung der erforderlichen Räume, des Übungsplatzes, der Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge festgesetzt werden.

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