§ 105 KFG 1967

Kraftfahrgesetz 1967

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.03.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Abschleppen von Kraftfahrzeugen, auch wenn diese nicht zugelassen sind, ist, wenn die Fahrzeuge nicht teilweise hochgehoben sind, nur zulässig, wenn
    1. a)Litera aihre Lenkvorrichtung ausreichend wirksam ist,
    2. b)Litera bmindestens eine Bremsanlage ausreichend wirksam ist,
    3. c)Litera csie gelenkt werden und
    4. d)Litera dihre Verbindung mit dem Zugfahrzeug nicht länger als 8 m und anderen Straßenbenützern durch Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht ist.
    Als teilweise hochgehoben gilt ein abzuschleppendes Fahrzeug auch, wenn es auf eine Abschleppachse aufgesetzt ist.
  2. (2)Absatz 2Das Abschleppen eines Fahrzeuges mit einer starren Verbindung ist auch zulässig, wenn nicht mindestens eine Bremsanlage ausreichend wirksam ist (Abs. 1 lit. b), sofern das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden.Das Abschleppen eines Fahrzeuges mit einer starren Verbindung ist auch zulässig, wenn nicht mindestens eine Bremsanlage ausreichend wirksam ist (Absatz eins, Litera b,), sofern das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden.
  3. (3)Absatz 3Der Lenker des Zugfahrzeuges muss die zum Lenken dieses Fahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen. Bei abzuschleppenden Kraftfahrzeugen, die gelenkt werden, muss deren Lenker eine Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Fahrzeug fällt, oder bei Kraftwagen für die Klasse B, besitzen.
  4. (4)Absatz 4Das abzuschleppende Fahrzeug muß, soweit dies erforderlich ist, mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht sein. Wenn beim Abschleppen eines teilweise hochgehobenen Fahrzeuges dessen hintere Leuchten nicht wirksam oder nicht sichtbar sind und die hinteren Leuchten des Zugfahrzeuges für nachfolgende Lenker nicht sichtbar bleiben, müssen am abgeschleppten Fahrzeug für nachfolgende Lenker sichtbare Ersatzvorrichtungen (§ 99 Abs. 2) angebracht sein; für diese Ersatzvorrichtungen gelten die Bestimmungen für die hinteren Leuchten von Anhängern sinngemäß.Das abzuschleppende Fahrzeug muß, soweit dies erforderlich ist, mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht sein. Wenn beim Abschleppen eines teilweise hochgehobenen Fahrzeuges dessen hintere Leuchten nicht wirksam oder nicht sichtbar sind und die hinteren Leuchten des Zugfahrzeuges für nachfolgende Lenker nicht sichtbar bleiben, müssen am abgeschleppten Fahrzeug für nachfolgende Lenker sichtbare Ersatzvorrichtungen (Paragraph 99, Absatz 2,) angebracht sein; für diese Ersatzvorrichtungen gelten die Bestimmungen für die hinteren Leuchten von Anhängern sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5Das gleichzeitige Abschleppen mehrerer Kraftfahrzeuge ist unzulässig.
  6. (6)Absatz 6Fahrzeuge, die nur für bestimmte Straßenzüge zugelassen sind, dürfen nur auf diesen Straßenzügen abgeschleppt werden; für das Abschleppen solcher Fahrzeuge auf anderen Straßenzügen und für das Abschleppen von nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 9 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, gelten die Bestimmungen des § 46 Abs. 3 sinngemäß.Fahrzeuge, die nur für bestimmte Straßenzüge zugelassen sind, dürfen nur auf diesen Straßenzügen abgeschleppt werden; für das Abschleppen solcher Fahrzeuge auf anderen Straßenzügen und für das Abschleppen von nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder Gesamtgewichte oder Achslasten die im Paragraph 4, Absatz 6, bis 9 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, gelten die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz 3, sinngemäß.
  7. (7)Absatz 7Kraftfahrzeuge dürfen mit Kraftfahrzeugen nur geschoben werden
    1. a)Litera aauf ganz kurze Strecken,
    2. b)Litera bin Schrittgeschwindigkeit,
    3. c)Litera cwenn zwingende Gründe vorliegen,
    4. d)Litera dwenn andere Straßenbenützer dadurch nicht gefährdet werden und
    5. e)Litera ewenn die Lenker beider Fahrzeuge die erforderliche LenkerberechtigungLenkberechtigung besitzen.
  8. (8)Absatz 8Beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen muß der Lenker des Zugfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 99 Abs. 5 Abblendlicht verwenden.Beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen muß der Lenker des Zugfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 99, Absatz 5, Abblendlicht verwenden.

Stand vor dem 06.03.2019

In Kraft vom 09.06.2016 bis 06.03.2019
  1. (1)Absatz einsDas Abschleppen von Kraftfahrzeugen, auch wenn diese nicht zugelassen sind, ist, wenn die Fahrzeuge nicht teilweise hochgehoben sind, nur zulässig, wenn
    1. a)Litera aihre Lenkvorrichtung ausreichend wirksam ist,
    2. b)Litera bmindestens eine Bremsanlage ausreichend wirksam ist,
    3. c)Litera csie gelenkt werden und
    4. d)Litera dihre Verbindung mit dem Zugfahrzeug nicht länger als 8 m und anderen Straßenbenützern durch Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht ist.
    Als teilweise hochgehoben gilt ein abzuschleppendes Fahrzeug auch, wenn es auf eine Abschleppachse aufgesetzt ist.
  2. (2)Absatz 2Das Abschleppen eines Fahrzeuges mit einer starren Verbindung ist auch zulässig, wenn nicht mindestens eine Bremsanlage ausreichend wirksam ist (Abs. 1 lit. b), sofern das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden.Das Abschleppen eines Fahrzeuges mit einer starren Verbindung ist auch zulässig, wenn nicht mindestens eine Bremsanlage ausreichend wirksam ist (Absatz eins, Litera b,), sofern das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden.
  3. (3)Absatz 3Der Lenker des Zugfahrzeuges muss die zum Lenken dieses Fahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen. Bei abzuschleppenden Kraftfahrzeugen, die gelenkt werden, muss deren Lenker eine Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Fahrzeug fällt, oder bei Kraftwagen für die Klasse B, besitzen.
  4. (4)Absatz 4Das abzuschleppende Fahrzeug muß, soweit dies erforderlich ist, mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht sein. Wenn beim Abschleppen eines teilweise hochgehobenen Fahrzeuges dessen hintere Leuchten nicht wirksam oder nicht sichtbar sind und die hinteren Leuchten des Zugfahrzeuges für nachfolgende Lenker nicht sichtbar bleiben, müssen am abgeschleppten Fahrzeug für nachfolgende Lenker sichtbare Ersatzvorrichtungen (§ 99 Abs. 2) angebracht sein; für diese Ersatzvorrichtungen gelten die Bestimmungen für die hinteren Leuchten von Anhängern sinngemäß.Das abzuschleppende Fahrzeug muß, soweit dies erforderlich ist, mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht sein. Wenn beim Abschleppen eines teilweise hochgehobenen Fahrzeuges dessen hintere Leuchten nicht wirksam oder nicht sichtbar sind und die hinteren Leuchten des Zugfahrzeuges für nachfolgende Lenker nicht sichtbar bleiben, müssen am abgeschleppten Fahrzeug für nachfolgende Lenker sichtbare Ersatzvorrichtungen (Paragraph 99, Absatz 2,) angebracht sein; für diese Ersatzvorrichtungen gelten die Bestimmungen für die hinteren Leuchten von Anhängern sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5Das gleichzeitige Abschleppen mehrerer Kraftfahrzeuge ist unzulässig.
  6. (6)Absatz 6Fahrzeuge, die nur für bestimmte Straßenzüge zugelassen sind, dürfen nur auf diesen Straßenzügen abgeschleppt werden; für das Abschleppen solcher Fahrzeuge auf anderen Straßenzügen und für das Abschleppen von nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 9 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, gelten die Bestimmungen des § 46 Abs. 3 sinngemäß.Fahrzeuge, die nur für bestimmte Straßenzüge zugelassen sind, dürfen nur auf diesen Straßenzügen abgeschleppt werden; für das Abschleppen solcher Fahrzeuge auf anderen Straßenzügen und für das Abschleppen von nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder Gesamtgewichte oder Achslasten die im Paragraph 4, Absatz 6, bis 9 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, gelten die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz 3, sinngemäß.
  7. (7)Absatz 7Kraftfahrzeuge dürfen mit Kraftfahrzeugen nur geschoben werden
    1. a)Litera aauf ganz kurze Strecken,
    2. b)Litera bin Schrittgeschwindigkeit,
    3. c)Litera cwenn zwingende Gründe vorliegen,
    4. d)Litera dwenn andere Straßenbenützer dadurch nicht gefährdet werden und
    5. e)Litera ewenn die Lenker beider Fahrzeuge die erforderliche LenkerberechtigungLenkberechtigung besitzen.
  8. (8)Absatz 8Beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen muß der Lenker des Zugfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 99 Abs. 5 Abblendlicht verwenden.Beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen muß der Lenker des Zugfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 99, Absatz 5, Abblendlicht verwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten