§ 102c KFG 1967 Zertifizierungsstelle

Kraftfahrgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2020 bis 31.12.9999
§ 102c.Paragraph 102 c,

Die Bundesrechenzentrum GmbH übernimmt die Aufgaben der österreichischen Zertifizierungsstelle gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Anhang I B Anlage 11 Z 3. Die Bundesrechenzentrum GmbH übernimmt die Aufgaben der österreichischen Zertifizierungsstelle gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Anhang römisch eins B Anlage 11 Ziffer 3,

Stand vor dem 15.12.2020

In Kraft vom 14.01.2017 bis 15.12.2020
§ 102c.Paragraph 102 c,

Die Bundesrechenzentrum GmbH übernimmt die Aufgaben der österreichischen Zertifizierungsstelle gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Anhang I B Anlage 11 Z 3. Die Bundesrechenzentrum GmbH übernimmt die Aufgaben der österreichischen Zertifizierungsstelle gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Anhang römisch eins B Anlage 11 Ziffer 3,

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