§ 94 KFG 1967 Fahrzeuge zur Begleitung von Sondertransporten

Kraftfahrgesetz 1967

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999
§ 94. Invalidenkraftfahrzeuge

Für Invalidenkraftfahrzeuge (Krankenfahrstühle und dergleichen, § 2 Z 18) können durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, mit Rücksicht auf die Eigenart solcher Fahrzeuge zur notwendigen Anpassung an die Körperbehinderung Erleichterungen hinsichtlich der Bauart, Ausrüstung und Ausstattung und hiezu erforderliche Einschränkungen festgesetzt werden.

  1. (1)Absatz einsFahrzeuge, die von gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, müssen im Zulassungsschein die für diesen Verwendungszweck vorgesehene Verwendungsbestimmung eingetragen haben.Fahrzeuge, die von gemäß Paragraph 97, Absatz 2, StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, müssen im Zulassungsschein die für diesen Verwendungszweck vorgesehene Verwendungsbestimmung eingetragen haben.
  2. (2)Absatz 2Die technische Eignung eines Fahrzeuges zur Begleitung von Sondertransporten ist durch ein Gutachten einer Landesprüfstelle zu bestätigen. Ein solches Gutachten ist fünf Jahre ab seiner Erstellung gültig. Das gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeidete Straßenaufsichtsorgan hat dieses Gutachten bei Sondertransportbegleitungen mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation undTechnologie sind die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bauart, Ausrüstung und Ausstattung dieser Fahrzeuge sowie hinsichtlich der Höhe des Kostenersatzes für das Gutachten der Landesprüfstelle festzulegen.Die technische Eignung eines Fahrzeuges zur Begleitung von Sondertransporten ist durch ein Gutachten einer Landesprüfstelle zu bestätigen. Ein solches Gutachten ist fünf Jahre ab seiner Erstellung gültig. Das gemäß Paragraph 97, Absatz 2, StVO beeidete Straßenaufsichtsorgan hat dieses Gutachten bei Sondertransportbegleitungen mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation undTechnologie sind die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bauart, Ausrüstung und Ausstattung dieser Fahrzeuge sowie hinsichtlich der Höhe des Kostenersatzes für das Gutachten der Landesprüfstelle festzulegen.

Stand vor dem 25.02.2013

In Kraft vom 01.01.1968 bis 25.02.2013
§ 94. Invalidenkraftfahrzeuge

Für Invalidenkraftfahrzeuge (Krankenfahrstühle und dergleichen, § 2 Z 18) können durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, mit Rücksicht auf die Eigenart solcher Fahrzeuge zur notwendigen Anpassung an die Körperbehinderung Erleichterungen hinsichtlich der Bauart, Ausrüstung und Ausstattung und hiezu erforderliche Einschränkungen festgesetzt werden.

  1. (1)Absatz einsFahrzeuge, die von gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, müssen im Zulassungsschein die für diesen Verwendungszweck vorgesehene Verwendungsbestimmung eingetragen haben.Fahrzeuge, die von gemäß Paragraph 97, Absatz 2, StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, müssen im Zulassungsschein die für diesen Verwendungszweck vorgesehene Verwendungsbestimmung eingetragen haben.
  2. (2)Absatz 2Die technische Eignung eines Fahrzeuges zur Begleitung von Sondertransporten ist durch ein Gutachten einer Landesprüfstelle zu bestätigen. Ein solches Gutachten ist fünf Jahre ab seiner Erstellung gültig. Das gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeidete Straßenaufsichtsorgan hat dieses Gutachten bei Sondertransportbegleitungen mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation undTechnologie sind die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bauart, Ausrüstung und Ausstattung dieser Fahrzeuge sowie hinsichtlich der Höhe des Kostenersatzes für das Gutachten der Landesprüfstelle festzulegen.Die technische Eignung eines Fahrzeuges zur Begleitung von Sondertransporten ist durch ein Gutachten einer Landesprüfstelle zu bestätigen. Ein solches Gutachten ist fünf Jahre ab seiner Erstellung gültig. Das gemäß Paragraph 97, Absatz 2, StVO beeidete Straßenaufsichtsorgan hat dieses Gutachten bei Sondertransportbegleitungen mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation undTechnologie sind die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bauart, Ausrüstung und Ausstattung dieser Fahrzeuge sowie hinsichtlich der Höhe des Kostenersatzes für das Gutachten der Landesprüfstelle festzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten