§ 7 KFG 1967

Kraftfahrgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2002 bis 31.12.9999
Reifen, Radabdeckungen, Gleisketten, Gleitschutzvorrichtungen

und Unterlegkeile

(1) Kraftfahrzeuge und die mit ihnen gezogenen Anhänger außer Anhängeschlitten müssen mit Reifen oder Gleisketten vesehenversehen sein, die nach ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihrem Zustand auch bei den höchsten für das Fahrzeug zulässigen Achslasten und bei der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges verkehrs- und betriebssicher sind, und durch die die Fahrbahn bei üblicher Benützung nicht in einem unzulässigen Ausmaß abgenützt werden kann; Räder von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Räder von Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, müssen mit ausreichenden Radabdeckungen wie Kotflügeln und dergleichen versehen sein.

(2) Gleitschutzvorrichtungen müssen so beschaffen sein, daß bei ihrer Verwendung die Fahrbahn nicht beschädigt und andere Straßenbenützer nicht gefährdet werden können.

(3) Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg und andere als leichte Anhänger müssen mit mindestens zwei Unterlegkeilen ausgestattet sein (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2002)

Stand vor dem 24.05.2002

In Kraft vom 16.07.1988 bis 24.05.2002
Reifen, Radabdeckungen, Gleisketten, Gleitschutzvorrichtungen

und Unterlegkeile

(1) Kraftfahrzeuge und die mit ihnen gezogenen Anhänger außer Anhängeschlitten müssen mit Reifen oder Gleisketten vesehenversehen sein, die nach ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihrem Zustand auch bei den höchsten für das Fahrzeug zulässigen Achslasten und bei der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges verkehrs- und betriebssicher sind, und durch die die Fahrbahn bei üblicher Benützung nicht in einem unzulässigen Ausmaß abgenützt werden kann; Räder von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Räder von Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, müssen mit ausreichenden Radabdeckungen wie Kotflügeln und dergleichen versehen sein.

(2) Gleitschutzvorrichtungen müssen so beschaffen sein, daß bei ihrer Verwendung die Fahrbahn nicht beschädigt und andere Straßenbenützer nicht gefährdet werden können.

(3) Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg und andere als leichte Anhänger müssen mit mindestens zwei Unterlegkeilen ausgestattet sein (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2002)

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