§ 19 SchPflG (weggefallen)

Schulpflichtgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2013 bis 31.12.9999
§ 19 SchPflG (1weggefallen) Schüler, die ihre allgemeine Schulpflicht im 9seit 01.06.2013 weggefallen. Schuljahr durch den Weiterbesuch einer Volksschule, Hauptschule oder Neuen Mittelschule erfüllt haben, ohne dadurch das Lehrziel der betreffenden Schulart erreicht zu haben, sind berechtigt, in dem der Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht unmittelbar folgenden Schuljahr die Volksschule, Hauptschule oder Neue Mittelschule weiter zu besuchen.

(2) Schüler, die nach Erfüllung ihrer allgemeinen Schulpflicht die Polytechnische Schule noch nicht besucht haben, sind – ohne Rücksicht darauf, ob sie das Lehrziel der Volksschule, Hauptschule oder Neuen Mittelschule erreicht haben – berechtigt, die Polytechnische Schule in dem der Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht unmittelbar folgenden Schuljahr zu besuchen.

Stand vor dem 31.05.2013

In Kraft vom 02.09.2012 bis 31.05.2013
§ 19 SchPflG (1weggefallen) Schüler, die ihre allgemeine Schulpflicht im 9seit 01.06.2013 weggefallen. Schuljahr durch den Weiterbesuch einer Volksschule, Hauptschule oder Neuen Mittelschule erfüllt haben, ohne dadurch das Lehrziel der betreffenden Schulart erreicht zu haben, sind berechtigt, in dem der Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht unmittelbar folgenden Schuljahr die Volksschule, Hauptschule oder Neue Mittelschule weiter zu besuchen.

(2) Schüler, die nach Erfüllung ihrer allgemeinen Schulpflicht die Polytechnische Schule noch nicht besucht haben, sind – ohne Rücksicht darauf, ob sie das Lehrziel der Volksschule, Hauptschule oder Neuen Mittelschule erreicht haben – berechtigt, die Polytechnische Schule in dem der Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht unmittelbar folgenden Schuljahr zu besuchen.

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