§ 10 SchPflG (weggefallen)

Schulpflichtgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm letzten (neunten) Schuljahr ihrer allgemeinen Schulpflicht können Schüler der Volksschule oder der Polytechnischen Schule auf Ansuchen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten für einen Zeitraum, der sechs Wochen des Schuljahres nicht übersteigen darf, vom Schulbesuch ganz oder teilweise beurlaubt werden, wenn und soweit ihre Mitarbeit als mithelfende Familienangehörige zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes unumgänglich notwendig ist.
  2. (2)Absatz 2Das Ansuchen ist beim Schulleiter schriftlich einzubringen, der es dem Landesschulrat mit seiner Stellungnahme zur Entscheidung vorzulegen hat. Wird über das Ansuchen nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem es beim Schulleiter eingebracht worden ist, entschieden, so gilt es als bewilligt.
  3. (3)Absatz 3Der Landesschulrat hat die Beurlaubung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind.
§ 10 SchPflG seit 31.08.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2017

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.08.2017
  1. (1)Absatz einsIm letzten (neunten) Schuljahr ihrer allgemeinen Schulpflicht können Schüler der Volksschule oder der Polytechnischen Schule auf Ansuchen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten für einen Zeitraum, der sechs Wochen des Schuljahres nicht übersteigen darf, vom Schulbesuch ganz oder teilweise beurlaubt werden, wenn und soweit ihre Mitarbeit als mithelfende Familienangehörige zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes unumgänglich notwendig ist.
  2. (2)Absatz 2Das Ansuchen ist beim Schulleiter schriftlich einzubringen, der es dem Landesschulrat mit seiner Stellungnahme zur Entscheidung vorzulegen hat. Wird über das Ansuchen nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem es beim Schulleiter eingebracht worden ist, entschieden, so gilt es als bewilligt.
  3. (3)Absatz 3Der Landesschulrat hat die Beurlaubung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind.
§ 10 SchPflG seit 31.08.2017 weggefallen.

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