§ 131e SchOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999
§ 131e SchOG. (1weggefallen) Zur Vorbereitung der Entwicklung von Hochschulstudien für die Ausbildung der Pflichtschullehrer im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes über die Studien an Akademien und über die Schaffung von Hochschulen für pädagogische Berufe können Versuche an Akademien durchgeführt werdenseit 01.10.2007 weggefallen. Die Genehmigung durch den zuständigen Bundesminister darf nur dann erfolgen, wenn die Bedeckung der finanziellen Auswirkungen gegeben ist, die erforderlichen organisatorischen und inhaltlichen Voraussetzungen vorliegen und die Evaluierungs- und Planungskommission positiv Stellung genommen hat. Der Versuch an einer Akademie bedarf eines Antrages oder der Anhörung der Studienkommission der Akademie, an der das Studium durchgeführt wird. Wird ein Versuch von mehreren Akademien gemeinsam durchgeführt, so ist die Anhörung aller beteiligten Akademien erforderlich. Dem örtlich zuständigen Landesschulrat und bei Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten den jeweils kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Stellen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Durchführung eines Versuches an einer Akademie ist an der betreffenden Akademie auf geeignete Weise kundzumachen.

(2) Für Schulversuche im Sinne des Abs. 1 ist § 7 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 13.07.2001 bis 30.09.2007
§ 131e SchOG. (1weggefallen) Zur Vorbereitung der Entwicklung von Hochschulstudien für die Ausbildung der Pflichtschullehrer im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes über die Studien an Akademien und über die Schaffung von Hochschulen für pädagogische Berufe können Versuche an Akademien durchgeführt werdenseit 01.10.2007 weggefallen. Die Genehmigung durch den zuständigen Bundesminister darf nur dann erfolgen, wenn die Bedeckung der finanziellen Auswirkungen gegeben ist, die erforderlichen organisatorischen und inhaltlichen Voraussetzungen vorliegen und die Evaluierungs- und Planungskommission positiv Stellung genommen hat. Der Versuch an einer Akademie bedarf eines Antrages oder der Anhörung der Studienkommission der Akademie, an der das Studium durchgeführt wird. Wird ein Versuch von mehreren Akademien gemeinsam durchgeführt, so ist die Anhörung aller beteiligten Akademien erforderlich. Dem örtlich zuständigen Landesschulrat und bei Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten den jeweils kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Stellen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Durchführung eines Versuches an einer Akademie ist an der betreffenden Akademie auf geeignete Weise kundzumachen.

(2) Für Schulversuche im Sinne des Abs. 1 ist § 7 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 sinngemäß anzuwenden.

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