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§ 127 SchOG. (1weggefallen) Für jede Abteilung ist ein Leiter zu bestellenseit 01.10.2007 weggefallen. In begründeten Fällen kann ein Leiter mit der Leitung einer weiteren Abteilung betraut werden.
(2) Die Leitung des Pädagogischen Institute obliegt abwechselnd jeweils einem Leiter einer Abteilung für die Höchstdauer von drei Jahren in der im § 126 Abs. 1 genannten Reihenfolge der Abteilungen; ist der Leiter einer Abteilung mit der Leitung einer weiteren Abteilung betraut, bleibt in der Reihenfolge die weitere Abteilung außer Betracht.
(3) Für jedes Pädagogische Institut sind die erforderlichen Lehrer bzw. Lehrbeauftragten zu bestellen. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten sind die Bestimmungen des § 123 Abs. 2 anzuwenden.
(4) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.
§ 127 SchOG. (1weggefallen) Für jede Abteilung ist ein Leiter zu bestellenseit 01.10.2007 weggefallen. In begründeten Fällen kann ein Leiter mit der Leitung einer weiteren Abteilung betraut werden.
(2) Die Leitung des Pädagogischen Institute obliegt abwechselnd jeweils einem Leiter einer Abteilung für die Höchstdauer von drei Jahren in der im § 126 Abs. 1 genannten Reihenfolge der Abteilungen; ist der Leiter einer Abteilung mit der Leitung einer weiteren Abteilung betraut, bleibt in der Reihenfolge die weitere Abteilung außer Betracht.
(3) Für jedes Pädagogische Institut sind die erforderlichen Lehrer bzw. Lehrbeauftragten zu bestellen. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten sind die Bestimmungen des § 123 Abs. 2 anzuwenden.
(4) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.