§ 123 SchOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür jede Pädagogische Akademie sind ein Direktor sowie die erforderliche Zahl an Abteilungsleitern und Akademielehrern zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Bei Bedarf können Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.
  3. (3)Absatz 3Der Unterricht in den Klassen der Übungsvolksschule und der Übungssonderschule mit der Volksschule vergleichbarer Organisationsform ist, von einzelnen Gegenständen abgesehen, durch Klassenlehrer zu erteilen. Der Unterricht in den Klassen der Übungshauptschule und der Übungssonderschule mit der Hauptschule vergleichbarer Organisationsform ist durch Fachlehrer zu erteilen.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.Die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, findet Anwendung.
  5. (5)Absatz 5An ganztägigen Übungsschulen sind für die gegenstandsbezogene Lernzeit die erforderlichen Lehrer und für die individuelle Lernzeit und die Freizeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher zu bestellen.
§ 123 SchOG (weggefallen) seit 01.10.2007 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 01.09.1999 bis 30.09.2007
  1. (1)Absatz einsFür jede Pädagogische Akademie sind ein Direktor sowie die erforderliche Zahl an Abteilungsleitern und Akademielehrern zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Bei Bedarf können Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.
  3. (3)Absatz 3Der Unterricht in den Klassen der Übungsvolksschule und der Übungssonderschule mit der Volksschule vergleichbarer Organisationsform ist, von einzelnen Gegenständen abgesehen, durch Klassenlehrer zu erteilen. Der Unterricht in den Klassen der Übungshauptschule und der Übungssonderschule mit der Hauptschule vergleichbarer Organisationsform ist durch Fachlehrer zu erteilen.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.Die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, findet Anwendung.
  5. (5)Absatz 5An ganztägigen Übungsschulen sind für die gegenstandsbezogene Lernzeit die erforderlichen Lehrer und für die individuelle Lernzeit und die Freizeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher zu bestellen.
§ 123 SchOG (weggefallen) seit 01.10.2007 weggefallen.

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