Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1weggefallen) Für jede Pädagogische Akademie sind ein Direktor sowie die erforderliche Zahl an Abteilungsleitern und Akademielehrern zu bestellenseit 01.10.2007 weggefallen.
(2) Bei Bedarf können Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.
(3) Der Unterricht in den Klassen der Übungsvolksschule und der Übungssonderschule mit der Volksschule vergleichbarer Organisationsform ist, von einzelnen Gegenständen abgesehen, durch Klassenlehrer zu erteilen. Der Unterricht in den Klassen der Übungshauptschule und der Übungssonderschule mit der Hauptschule vergleichbarer Organisationsform ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(4) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.
(5) An ganztägigen Übungsschulen sind für die gegenstandsbezogene Lernzeit die erforderlichen Lehrer und für die individuelle Lernzeit und die Freizeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher zu bestellen.
(1weggefallen) Für jede Pädagogische Akademie sind ein Direktor sowie die erforderliche Zahl an Abteilungsleitern und Akademielehrern zu bestellenseit 01.10.2007 weggefallen.
(2) Bei Bedarf können Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.
(3) Der Unterricht in den Klassen der Übungsvolksschule und der Übungssonderschule mit der Volksschule vergleichbarer Organisationsform ist, von einzelnen Gegenständen abgesehen, durch Klassenlehrer zu erteilen. Der Unterricht in den Klassen der Übungshauptschule und der Übungssonderschule mit der Hauptschule vergleichbarer Organisationsform ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(4) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.
(5) An ganztägigen Übungsschulen sind für die gegenstandsbezogene Lernzeit die erforderlichen Lehrer und für die individuelle Lernzeit und die Freizeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher zu bestellen.