§ 122 SchOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Ausbildung an den Pädagogischen Akademien schließt ab:
    1. a)Litera abeim Lehramt für Volksschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Volksschulen;
    2. b)Litera bbeim Lehramt für Hauptschulen und für Polytechnische Schulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen;
    3. c)Litera cbeim Lehramt für Sonderschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Sonderschulen.
    Sofern die Ausbildung im Diplomstudium für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen einen nur an einer dieser Schularten geführten Unterrichtsgegenstand erfasst, hat sich die Diplomprüfung auf diesen Bereich zu beschränken.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2001)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2001,)

§ 122 SchOG (weggefallen) seit 01.10.2007 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 13.07.2001 bis 30.09.2007
  1. (1)Absatz einsDie Ausbildung an den Pädagogischen Akademien schließt ab:
    1. a)Litera abeim Lehramt für Volksschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Volksschulen;
    2. b)Litera bbeim Lehramt für Hauptschulen und für Polytechnische Schulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen;
    3. c)Litera cbeim Lehramt für Sonderschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Sonderschulen.
    Sofern die Ausbildung im Diplomstudium für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen einen nur an einer dieser Schularten geführten Unterrichtsgegenstand erfasst, hat sich die Diplomprüfung auf diesen Bereich zu beschränken.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2001)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2001,)

§ 122 SchOG (weggefallen) seit 01.10.2007 weggefallen.

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