§ 121 SchOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999
§ 121 SchOG (weggefallen) seit 01.10.2007 weggefallen. Aufnahmsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme in eine Pädagogische Akademie ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule. Ferner ist die körperliche Eignung für die Ausbildung an der Pädagogischen Akademie nachzuweisen.

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 01.09.1978 bis 30.09.2007
§ 121 SchOG (weggefallen) seit 01.10.2007 weggefallen. Aufnahmsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme in eine Pädagogische Akademie ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule. Ferner ist die körperliche Eignung für die Ausbildung an der Pädagogischen Akademie nachzuweisen.

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