§ 118 SchOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999
2§ 118 SchOG (weggefallen) seit 01.10.2007 weggefallen. Pädagogische Akademien

Aufgabe der Pädagogischen Akademien

§ 118. Die Pädagogischen Akademien haben die Aufgabe,

1.

Personen, die eine höhere Schule erfolgreich abgeschlossen haben, im Rahmen einer Erstausbildung jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, das sie befähigt, den Lehrberuf des Volksschullehrers, des Hauptschullehrers, des Sonderschullehrers und des Lehrers für Polytechnische Schulen auszuüben, und

2.

in Kooperation mit den Pädagogischen Instituten Personen mit abgeschlossener Erstausbildung (Z 1) in einem Aufbaustudium zur Ausübung eines zusätzlichen in Z 1 genannten Lehramtes zu befähigen oder zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden.

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 01.09.1999 bis 30.09.2007
2§ 118 SchOG (weggefallen) seit 01.10.2007 weggefallen. Pädagogische Akademien

Aufgabe der Pädagogischen Akademien

§ 118. Die Pädagogischen Akademien haben die Aufgabe,

1.

Personen, die eine höhere Schule erfolgreich abgeschlossen haben, im Rahmen einer Erstausbildung jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, das sie befähigt, den Lehrberuf des Volksschullehrers, des Hauptschullehrers, des Sonderschullehrers und des Lehrers für Polytechnische Schulen auszuüben, und

2.

in Kooperation mit den Pädagogischen Instituten Personen mit abgeschlossener Erstausbildung (Z 1) in einem Aufbaustudium zur Ausübung eines zusätzlichen in Z 1 genannten Lehramtes zu befähigen oder zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden.

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