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(1weggefallen) An jeder Berufspädagogischen Akademie des Bundes ist ein Kuratorium einzurichten, dem die unmittelbare Verwaltung der Berufspädagogischen Akademie auf dem Gebiete der Schulerhaltung, die Erstattung von Dreiervorschlägen für die Bestellung des Direktors, der Abteilungsleiter und der Lehrer der Berufspädagogischen Akademie sowie die Beratung des Direktors obliegenseit 01.10.2007 weggefallen.
(2) Dem Kuratorium haben als Mitglieder anzugehören:
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(3) Die nach Abs. 2 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Zur Beschlußfassung im Kuratorium ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der nach Abs. 2 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums erforderlich. Jedem stimmberechtigten Mitglied kommt eine Stimme zu. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates ist berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums, in denen der Landeshauptmann als Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, mit beratender Stimme teilzunehmen.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Entsendung der Mitglieder, die Beratung, die Beschlußfassung, das Zusammentreten und die Geschäftsbehandlung der Kuratorien der Berufspädagogischen Akademien des Bundes sind vom zuständigen Bundesminister durch eine Verordnung über die Geschäftsordnung der Kuratorien der Berufspädagogischen Akademien des Bundes festzusetzen.
(1weggefallen) An jeder Berufspädagogischen Akademie des Bundes ist ein Kuratorium einzurichten, dem die unmittelbare Verwaltung der Berufspädagogischen Akademie auf dem Gebiete der Schulerhaltung, die Erstattung von Dreiervorschlägen für die Bestellung des Direktors, der Abteilungsleiter und der Lehrer der Berufspädagogischen Akademie sowie die Beratung des Direktors obliegenseit 01.10.2007 weggefallen.
(2) Dem Kuratorium haben als Mitglieder anzugehören:
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(3) Die nach Abs. 2 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Zur Beschlußfassung im Kuratorium ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der nach Abs. 2 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums erforderlich. Jedem stimmberechtigten Mitglied kommt eine Stimme zu. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates ist berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums, in denen der Landeshauptmann als Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, mit beratender Stimme teilzunehmen.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Entsendung der Mitglieder, die Beratung, die Beschlußfassung, das Zusammentreten und die Geschäftsbehandlung der Kuratorien der Berufspädagogischen Akademien des Bundes sind vom zuständigen Bundesminister durch eine Verordnung über die Geschäftsordnung der Kuratorien der Berufspädagogischen Akademien des Bundes festzusetzen.