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(1weggefallen) Für jede Berufspädagogische Akademie sind ein Direktor sowie die erforderliche Zahl an Abteilungsleitern und Akademielehrern zu bestellenseit 01.10.2007 weggefallen. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten sind die Bestimmungen des § 123 Abs. 2 anzuwenden.
(2) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.
(1weggefallen) Für jede Berufspädagogische Akademie sind ein Direktor sowie die erforderliche Zahl an Abteilungsleitern und Akademielehrern zu bestellenseit 01.10.2007 weggefallen. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten sind die Bestimmungen des § 123 Abs. 2 anzuwenden.
(2) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.