§ 114 SchOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999
Paragraph 114,§ 114 SchOG (1weggefallen) Die Ausbildung an den Berufspädagogischen Akademien schließt ab:

  1. a)Litera abeim Lehramt für Berufsschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Berufsschulen;
  2. b)Litera bbeim Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht mit der Diplomprüfung für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;
  3. c)Litera cbeim Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht mit der Diplomprüfung für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;
  4. d)Litera dbeim Lehramt für Textverarbeitung mit der Diplomprüfung für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie).
  1. (2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2001,)
seit 01.10.2007 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 13.07.2001 bis 30.09.2007
Paragraph 114,§ 114 SchOG (1weggefallen) Die Ausbildung an den Berufspädagogischen Akademien schließt ab:

  1. a)Litera abeim Lehramt für Berufsschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Berufsschulen;
  2. b)Litera bbeim Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht mit der Diplomprüfung für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;
  3. c)Litera cbeim Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht mit der Diplomprüfung für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;
  4. d)Litera dbeim Lehramt für Textverarbeitung mit der Diplomprüfung für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie).
  1. (2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2001,)
seit 01.10.2007 weggefallen.

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