§ 114 SchOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999
Diplomprüfung für das Lehramt

§ 114 SchOG. (1weggefallen) Die Ausbildung an den Berufspädagogischen Akademien schließt ab:

a)

beim Lehramt für Berufsschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Berufsschulen;

b)

beim Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht mit der Diplomprüfung für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;

c)

beim Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht mit der Diplomprüfung für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;

d)

beim Lehramt für Textverarbeitung mit der Diplomprüfung für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie).

(2) (Anmseit 01.10.2007 weggefallen.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2001)

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 13.07.2001 bis 30.09.2007
Diplomprüfung für das Lehramt

§ 114 SchOG. (1weggefallen) Die Ausbildung an den Berufspädagogischen Akademien schließt ab:

a)

beim Lehramt für Berufsschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Berufsschulen;

b)

beim Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht mit der Diplomprüfung für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;

c)

beim Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht mit der Diplomprüfung für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;

d)

beim Lehramt für Textverarbeitung mit der Diplomprüfung für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie).

(2) (Anmseit 01.10.2007 weggefallen.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2001)

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