§ 113 SchOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVoraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische

Akademie, Abteilung für das Lehramt für Berufsschulen, ist:

  1. a)Litera afür allgemeinbildende und betriebswirtschaftlicheUnterrichtsgegenstände: die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule und eine einschlägige Ausbildung,
  2. b)Litera bfür die fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände: die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer einschlägigen höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und einer einschlägigen Lehrabschlußprüfung sowie der erfolgreiche Abschluß der Berufsschule oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung,
  3. c)Litera cfür die fachlich-praktischen Unterrichtsgegenstände: der erfolgreiche Abschluß der achten Schulstufe sowie die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung,
  4. d)Litera din allen Fällen: die Zurücklegung einer Berufspraxis.
  1. (2)Absatz 2Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht, ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule.
  2. (3)Absatz 3Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, ist:
    1. a)Litera afür die fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände: die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer einschlägigen höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt, wenn jedoch eine solche nicht besteht, die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und einer einschlägigen Lehrabschlußprüfung und der erfolgreiche Abschluß der Berufsschule oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung;
    2. b)Litera bfür die fachlich-praktischen Unterrichtsgegenstände: der erfolgreiche Abschluß der achten Schulstufe sowie die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung;
    3. c)Litera cin beiden Fällen: die Zurücklegung einer Berufspraxis.
  3. (4)Absatz 4Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das Lehramt für Textverarbeitung, ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule.
  4. (5)Absatz 5Die Studienkommission hat in den Studienplänen für die einzelnen Lehramtsdiplomstudien auf der Grundlage der Abs. 1 bis 4 nähere Festlegungen über die Aufnahmsvoraussetzungen zu treffen.Die Studienkommission hat in den Studienplänen für die einzelnen Lehramtsdiplomstudien auf der Grundlage der Absatz eins bis 4 nähere Festlegungen über die Aufnahmsvoraussetzungen zu treffen.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1999)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1999,)

§ 113 SchOG (weggefallen) seit 01.10.2007 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 01.09.1999 bis 30.09.2007
  1. (1)Absatz einsVoraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische

Akademie, Abteilung für das Lehramt für Berufsschulen, ist:

  1. a)Litera afür allgemeinbildende und betriebswirtschaftlicheUnterrichtsgegenstände: die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule und eine einschlägige Ausbildung,
  2. b)Litera bfür die fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände: die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer einschlägigen höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und einer einschlägigen Lehrabschlußprüfung sowie der erfolgreiche Abschluß der Berufsschule oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung,
  3. c)Litera cfür die fachlich-praktischen Unterrichtsgegenstände: der erfolgreiche Abschluß der achten Schulstufe sowie die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung,
  4. d)Litera din allen Fällen: die Zurücklegung einer Berufspraxis.
  1. (2)Absatz 2Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht, ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule.
  2. (3)Absatz 3Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, ist:
    1. a)Litera afür die fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände: die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer einschlägigen höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt, wenn jedoch eine solche nicht besteht, die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und einer einschlägigen Lehrabschlußprüfung und der erfolgreiche Abschluß der Berufsschule oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung;
    2. b)Litera bfür die fachlich-praktischen Unterrichtsgegenstände: der erfolgreiche Abschluß der achten Schulstufe sowie die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung;
    3. c)Litera cin beiden Fällen: die Zurücklegung einer Berufspraxis.
  3. (4)Absatz 4Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das Lehramt für Textverarbeitung, ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule.
  4. (5)Absatz 5Die Studienkommission hat in den Studienplänen für die einzelnen Lehramtsdiplomstudien auf der Grundlage der Abs. 1 bis 4 nähere Festlegungen über die Aufnahmsvoraussetzungen zu treffen.Die Studienkommission hat in den Studienplänen für die einzelnen Lehramtsdiplomstudien auf der Grundlage der Absatz eins bis 4 nähere Festlegungen über die Aufnahmsvoraussetzungen zu treffen.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1999)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1999,)

§ 113 SchOG (weggefallen) seit 01.10.2007 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten