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(1weggefallen) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische
Akademie, Abteilung für das Lehramt für Berufsschulen, ist:
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(2) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht, ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schuleseit 01.10.2007 weggefallen.
(3) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, ist:
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(4) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das Lehramt für Textverarbeitung, ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule.
(5) Die Studienkommission hat in den Studienplänen für die einzelnen Lehramtsdiplomstudien auf der Grundlage der Abs. 1 bis 4 nähere Festlegungen über die Aufnahmsvoraussetzungen zu treffen.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1999)
(1weggefallen) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische
Akademie, Abteilung für das Lehramt für Berufsschulen, ist:
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(2) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht, ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schuleseit 01.10.2007 weggefallen.
(3) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, ist:
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(4) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das Lehramt für Textverarbeitung, ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule.
(5) Die Studienkommission hat in den Studienplänen für die einzelnen Lehramtsdiplomstudien auf der Grundlage der Abs. 1 bis 4 nähere Festlegungen über die Aufnahmsvoraussetzungen zu treffen.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1999)