§ 111 SchOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999
§ 111 SchOG. Aufbau der Berufspädagogischen Akademien

(1weggefallen) Das Diplomstudium (Erstausbildung) an Berufspädagogischen Akademien umfasst sechs Semesterseit 01.10.2007 weggefallen.

(2) Die Studienveranstaltungen gliedern sich in Vorlesungen, Seminare, Übungen sowie Schul- und Erziehungspraxis.

(3) Für jede Berufspädagogische Akademie sind zur schulpraktischen Ausbildung geeignete Schulen in der erforderlichen Zahl als Besuchsschulen zu bestimmen.

(4) Die Berufspädagogischen Akademien können in folgende Abteilungen gegliedert werden:

a)

Abteilung für das Lehramt für Berufsschulen,

b)

Abteilung für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht,

c)

Abteilung für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht,

d)

Abteilung für das Lehramt für Textverarbeitung.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1999)

(6) An den Berufspädagogischen Akademien sind Studienbibliotheken einzurichten, die der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung zu dienen haben.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1999)

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 01.09.1999 bis 30.09.2007
§ 111 SchOG. Aufbau der Berufspädagogischen Akademien

(1weggefallen) Das Diplomstudium (Erstausbildung) an Berufspädagogischen Akademien umfasst sechs Semesterseit 01.10.2007 weggefallen.

(2) Die Studienveranstaltungen gliedern sich in Vorlesungen, Seminare, Übungen sowie Schul- und Erziehungspraxis.

(3) Für jede Berufspädagogische Akademie sind zur schulpraktischen Ausbildung geeignete Schulen in der erforderlichen Zahl als Besuchsschulen zu bestimmen.

(4) Die Berufspädagogischen Akademien können in folgende Abteilungen gegliedert werden:

a)

Abteilung für das Lehramt für Berufsschulen,

b)

Abteilung für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht,

c)

Abteilung für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht,

d)

Abteilung für das Lehramt für Textverarbeitung.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1999)

(6) An den Berufspädagogischen Akademien sind Studienbibliotheken einzurichten, die der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung zu dienen haben.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1999)

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