§ 111 SchOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Diplomstudium (Erstausbildung) an Berufspädagogischen Akademien umfasst sechs Semester.
  2. (2)Absatz 2Die Studienveranstaltungen gliedern sich in Vorlesungen, Seminare, Übungen sowie Schul- und Erziehungspraxis.
  3. (3)Absatz 3Für jede Berufspädagogische Akademie sind zur schulpraktischen Ausbildung geeignete Schulen in der erforderlichen Zahl als Besuchsschulen zu bestimmen.
  4. (4)Absatz 4Die Berufspädagogischen Akademien können in folgende Abteilungen gegliedert werden:
    1. a)Litera aAbteilung für das Lehramt für Berufsschulen,
    2. b)Litera bAbteilung für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht,
    3. c)Litera cAbteilung für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht,
    4. d)Litera dAbteilung für das Lehramt für Textverarbeitung.
    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1999)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1999,)
  5. (6)Absatz 6An den Berufspädagogischen Akademien sind Studienbibliotheken einzurichten, die der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung zu dienen haben.(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1999)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1999,)
§ 111 SchOG (weggefallen) seit 01.10.2007 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 01.09.1999 bis 30.09.2007
  1. (1)Absatz einsDas Diplomstudium (Erstausbildung) an Berufspädagogischen Akademien umfasst sechs Semester.
  2. (2)Absatz 2Die Studienveranstaltungen gliedern sich in Vorlesungen, Seminare, Übungen sowie Schul- und Erziehungspraxis.
  3. (3)Absatz 3Für jede Berufspädagogische Akademie sind zur schulpraktischen Ausbildung geeignete Schulen in der erforderlichen Zahl als Besuchsschulen zu bestimmen.
  4. (4)Absatz 4Die Berufspädagogischen Akademien können in folgende Abteilungen gegliedert werden:
    1. a)Litera aAbteilung für das Lehramt für Berufsschulen,
    2. b)Litera bAbteilung für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht,
    3. c)Litera cAbteilung für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht,
    4. d)Litera dAbteilung für das Lehramt für Textverarbeitung.
    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1999)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1999,)
  5. (6)Absatz 6An den Berufspädagogischen Akademien sind Studienbibliotheken einzurichten, die der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung zu dienen haben.(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1999)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1999,)
§ 111 SchOG (weggefallen) seit 01.10.2007 weggefallen.

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