§ 109 SchOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie öffentlichen Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sind als „Bundes-Bildungsanstalten für Sozialpädagogik“ zu bezeichnen. Zur näheren Kennzeichnung kann neben der genannten Bezeichnung die Dauer des Lehrganges angeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Bundes-Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Sinne des § 103 Abs. 4 führen die Bezeichnung „Bundesinstitut für Sozialpädagogik“.Bundes-Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Sinne des Paragraph 103, Absatz 4, führen die Bezeichnung „Bundesinstitut für Sozialpädagogik“.
§ 109 SchOG (weggefallen) seit 01.09.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.09.1993 bis 31.08.2016
  1. (1)Absatz einsDie öffentlichen Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sind als „Bundes-Bildungsanstalten für Sozialpädagogik“ zu bezeichnen. Zur näheren Kennzeichnung kann neben der genannten Bezeichnung die Dauer des Lehrganges angeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Bundes-Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Sinne des § 103 Abs. 4 führen die Bezeichnung „Bundesinstitut für Sozialpädagogik“.Bundes-Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Sinne des Paragraph 103, Absatz 4, führen die Bezeichnung „Bundesinstitut für Sozialpädagogik“.
§ 109 SchOG (weggefallen) seit 01.09.2016 weggefallen.

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