§ 106 SchOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999
§ 106 SchOG (1weggefallen) Die Ausbildung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik wird durch die Reife- und Diplomprüfung abgeschlossenseit 01.09.2016 weggefallen.

(2) Die Kollegs (§ 103 Abs. 3) schließen mit einer Diplomprüfung ab, die auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind. Wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen.

(3) Die Lehrgänge zur Ausbildung von Sondererziehern (§ 103 Abs. 3) schließen mit der Diplomprüfung für Sondererzieher ab.

(4) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung berechtigt zum Besuch der Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.

(5) Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf die „Reife- und Befähigungsprüfung“ oder die „Befähigungsprüfung“ abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die „Reife- und Diplomprüfung“ bzw. die „Diplomprüfung“ gemäß Abs. 1 bis 3 gleichgestellt.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 13.07.2001 bis 31.08.2016
§ 106 SchOG (1weggefallen) Die Ausbildung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik wird durch die Reife- und Diplomprüfung abgeschlossenseit 01.09.2016 weggefallen.

(2) Die Kollegs (§ 103 Abs. 3) schließen mit einer Diplomprüfung ab, die auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind. Wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen.

(3) Die Lehrgänge zur Ausbildung von Sondererziehern (§ 103 Abs. 3) schließen mit der Diplomprüfung für Sondererzieher ab.

(4) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung berechtigt zum Besuch der Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.

(5) Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf die „Reife- und Befähigungsprüfung“ oder die „Befähigungsprüfung“ abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die „Reife- und Diplomprüfung“ bzw. die „Diplomprüfung“ gemäß Abs. 1 bis 3 gleichgestellt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten