§ 104 SchOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999
§ 104 SchOG (1weggefallen) Im Lehrplan (§ 6) der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sind vorzusehen:

a)

als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Politische Bildung, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie und Umweltkunde;

b)

als Pflichtgegenstände: die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, praktischen und musisch-kreativen sowie rechtskundlichen Unterrichtsgegenstände, ferner Pflichtpraktika;

c)

als verbindliche Übungen: ergänzende Unterrichtsveranstaltungen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit.

(2) Für die Lehrpläne der Kollegs (§ 103 Abs. 3) gelten die Bestimmungen des Absseit 01.09.2016 weggefallen. 1 mit der Maßgabe, daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.

(3) Für die Lehrpläne der Lehrgänge (§ 103 Abs. 3) sind die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die im Hinblick auf das Ausbildungsziel erforderlichen Ergänzungen und die Vorbildung möglichen Einschränkungen vorzunehmen sind.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.09.1993 bis 31.08.2016
§ 104 SchOG (1weggefallen) Im Lehrplan (§ 6) der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sind vorzusehen:

a)

als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Politische Bildung, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie und Umweltkunde;

b)

als Pflichtgegenstände: die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, praktischen und musisch-kreativen sowie rechtskundlichen Unterrichtsgegenstände, ferner Pflichtpraktika;

c)

als verbindliche Übungen: ergänzende Unterrichtsveranstaltungen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit.

(2) Für die Lehrpläne der Kollegs (§ 103 Abs. 3) gelten die Bestimmungen des Absseit 01.09.2016 weggefallen. 1 mit der Maßgabe, daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.

(3) Für die Lehrpläne der Lehrgänge (§ 103 Abs. 3) sind die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die im Hinblick auf das Ausbildungsziel erforderlichen Ergänzungen und die Vorbildung möglichen Einschränkungen vorzunehmen sind.

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