§ 104 SchOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Lehrplan (§ 6) der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sind vorzusehen:Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sind vorzusehen:
    1. a)Litera aals Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Politische Bildung, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie und Umweltkunde;
    2. b)Litera bals Pflichtgegenstände: die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, praktischen und musisch-kreativen sowie rechtskundlichen Unterrichtsgegenstände, ferner Pflichtpraktika;
    3. c)Litera cals verbindliche Übungen: ergänzende Unterrichtsveranstaltungen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit.
  2. (2)Absatz 2Für die Lehrpläne der Kollegs (§ 103 Abs. 3) gelten die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.Für die Lehrpläne der Kollegs (Paragraph 103, Absatz 3,) gelten die Bestimmungen des Absatz eins, mit der Maßgabe, daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.
  3. (3)Absatz 3Für die Lehrpläne der Lehrgänge (§ 103 Abs. 3) sind die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die im Hinblick auf das Ausbildungsziel erforderlichen Ergänzungen und die Vorbildung möglichen Einschränkungen vorzunehmen sind.Für die Lehrpläne der Lehrgänge (Paragraph 103, Absatz 3,) sind die Bestimmungen des Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die im Hinblick auf das Ausbildungsziel erforderlichen Ergänzungen und die Vorbildung möglichen Einschränkungen vorzunehmen sind.
§ 104 SchOG (weggefallen) seit 01.09.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.09.1993 bis 31.08.2016
  1. (1)Absatz einsIm Lehrplan (§ 6) der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sind vorzusehen:Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sind vorzusehen:
    1. a)Litera aals Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Politische Bildung, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie und Umweltkunde;
    2. b)Litera bals Pflichtgegenstände: die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, praktischen und musisch-kreativen sowie rechtskundlichen Unterrichtsgegenstände, ferner Pflichtpraktika;
    3. c)Litera cals verbindliche Übungen: ergänzende Unterrichtsveranstaltungen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit.
  2. (2)Absatz 2Für die Lehrpläne der Kollegs (§ 103 Abs. 3) gelten die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.Für die Lehrpläne der Kollegs (Paragraph 103, Absatz 3,) gelten die Bestimmungen des Absatz eins, mit der Maßgabe, daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.
  3. (3)Absatz 3Für die Lehrpläne der Lehrgänge (§ 103 Abs. 3) sind die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die im Hinblick auf das Ausbildungsziel erforderlichen Ergänzungen und die Vorbildung möglichen Einschränkungen vorzunehmen sind.Für die Lehrpläne der Lehrgänge (Paragraph 103, Absatz 3,) sind die Bestimmungen des Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die im Hinblick auf das Ausbildungsziel erforderlichen Ergänzungen und die Vorbildung möglichen Einschränkungen vorzunehmen sind.
§ 104 SchOG (weggefallen) seit 01.09.2016 weggefallen.

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