§ 103 SchOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999
§ 103 SchOG (1weggefallen) Die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik schließen an die 8seit 01.09.2016 weggefallen. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe), wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.

(2) Für jede Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind geeignete Einrichtungen zum Zwecke der praktischen Einführung in die Berufstätigkeit vorzusehen.

(3) An Bildungsanstalten für Sozialpädagogik können nach Bedarf Kollegs eingerichtet werden, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen zu Erziehern auszubilden. Ferner können nach Bedarf Lehrgänge zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern eingerichtet werden. Die Kollegs und Lehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Lehrgänge für Berufstätige, Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren.

(4) Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, welche außer den im § 102 angeführten Aufgaben auch Aufgaben einer Tatsachenforschung auf dem Gebiete der Erziehung in Schülerheimen, Horten und Tagesheimstätten sowie in der außerschulischen Jugendarbeit übernehmen sowie Lehrgänge zur Ausbildung von Sondererziehern durchführen, sind als „Institut für Sozialpädagogik“ zu bezeichnen.

(5) Die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sind höhere Schulen.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.08.2016
§ 103 SchOG (1weggefallen) Die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik schließen an die 8seit 01.09.2016 weggefallen. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe), wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.

(2) Für jede Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind geeignete Einrichtungen zum Zwecke der praktischen Einführung in die Berufstätigkeit vorzusehen.

(3) An Bildungsanstalten für Sozialpädagogik können nach Bedarf Kollegs eingerichtet werden, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen zu Erziehern auszubilden. Ferner können nach Bedarf Lehrgänge zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern eingerichtet werden. Die Kollegs und Lehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Lehrgänge für Berufstätige, Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren.

(4) Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, welche außer den im § 102 angeführten Aufgaben auch Aufgaben einer Tatsachenforschung auf dem Gebiete der Erziehung in Schülerheimen, Horten und Tagesheimstätten sowie in der außerschulischen Jugendarbeit übernehmen sowie Lehrgänge zur Ausbildung von Sondererziehern durchführen, sind als „Institut für Sozialpädagogik“ zu bezeichnen.

(5) Die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sind höhere Schulen.

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