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Legende:
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(2) Die Festlegung eines Kindergartens oder Hortes als Besuchskindergarten bzw. Besuchshort für eine Bundes-Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik hat durch Vereinbarung des Bundes mit dem Erhalter des als Besuchskindergarten bzw. Besuchshort vorgesehenen Kindergartens bzw. Hortes zu erfolgen, sofern dieser Kindergarten bzw. Hort nicht vom Bund erhalten wird.
(2) Die Festlegung eines Kindergartens oder Hortes als Besuchskindergarten bzw. Besuchshort für eine Bundes-Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik hat durch Vereinbarung des Bundes mit dem Erhalter des als Besuchskindergarten bzw. Besuchshort vorgesehenen Kindergartens bzw. Hortes zu erfolgen, sofern dieser Kindergarten bzw. Hort nicht vom Bund erhalten wird.