§ 101 SchOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999
§ 101 SchOG (1weggefallen) Die öffentlichen Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sind als „Bundes-Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik“ zu bezeichnenseit 01.09.2016 weggefallen.

(2) Die Festlegung eines Kindergartens oder Hortes als Besuchskindergarten bzw. Besuchshort für eine Bundes-Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik hat durch Vereinbarung des Bundes mit dem Erhalter des als Besuchskindergarten bzw. Besuchshort vorgesehenen Kindergartens bzw. Hortes zu erfolgen, sofern dieser Kindergarten bzw. Hort nicht vom Bund erhalten wird.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.09.1985 bis 31.08.2016
§ 101 SchOG (1weggefallen) Die öffentlichen Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sind als „Bundes-Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik“ zu bezeichnenseit 01.09.2016 weggefallen.

(2) Die Festlegung eines Kindergartens oder Hortes als Besuchskindergarten bzw. Besuchshort für eine Bundes-Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik hat durch Vereinbarung des Bundes mit dem Erhalter des als Besuchskindergarten bzw. Besuchshort vorgesehenen Kindergartens bzw. Hortes zu erfolgen, sofern dieser Kindergarten bzw. Hort nicht vom Bund erhalten wird.

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