§ 100 SchOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999
§ 100 SchOG (1weggefallen) Die Klassenschülerzahl an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreitenseit 01.09.2016 weggefallen. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die zuständige Schulbehörde zu entscheiden. An Lehrgängen für Berufstätige, Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen des ersten und zweiten Satzes gelten.

(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.9.2017 in Kraft)

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2016
§ 100 SchOG (1weggefallen) Die Klassenschülerzahl an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreitenseit 01.09.2016 weggefallen. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die zuständige Schulbehörde zu entscheiden. An Lehrgängen für Berufstätige, Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen des ersten und zweiten Satzes gelten.

(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.9.2017 in Kraft)

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