§ 95 SchOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe), wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.
  2. (2)Absatz 2Jeder Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik ist ein Übungskindergarten, allenfalls auch ein Übungshort einzugliedern. Darüber hinaus sind geeignete Kindergärten, allenfalls auch Horte, als Besuchskindergärten bzw. Besuchshorte vorzusehen.
  3. (3)Absatz 3An Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik können nach Bedarf Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik eingerichtet werden. Diese Lehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.
  4. (3a)Absatz 3 aAn Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik können nach Bedarf Kollegs eingerichtet werden, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen zum beruflichen Bildungsziel der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik gemäß § 94 Abs. 1 zu führen. Diese Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren.An Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik können nach Bedarf Kollegs eingerichtet werden, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen zum beruflichen Bildungsziel der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik gemäß Paragraph 94, Absatz eins, zu führen. Diese Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren.
  5. (4)Absatz 4Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sind höhere Schulen.
§ 95 SchOG (weggefallen) seit 01.09.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.08.2016
  1. (1)Absatz einsDie Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe), wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.
  2. (2)Absatz 2Jeder Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik ist ein Übungskindergarten, allenfalls auch ein Übungshort einzugliedern. Darüber hinaus sind geeignete Kindergärten, allenfalls auch Horte, als Besuchskindergärten bzw. Besuchshorte vorzusehen.
  3. (3)Absatz 3An Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik können nach Bedarf Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik eingerichtet werden. Diese Lehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.
  4. (3a)Absatz 3 aAn Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik können nach Bedarf Kollegs eingerichtet werden, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen zum beruflichen Bildungsziel der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik gemäß § 94 Abs. 1 zu führen. Diese Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren.An Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik können nach Bedarf Kollegs eingerichtet werden, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen zum beruflichen Bildungsziel der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik gemäß Paragraph 94, Absatz eins, zu führen. Diese Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren.
  5. (4)Absatz 4Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sind höhere Schulen.
§ 95 SchOG (weggefallen) seit 01.09.2016 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten