§ 94 SchOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999
§ 94 SchOG (1weggefallen) Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik haben die Aufgabe, den Schülern jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, die für die Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben in den Kindergärten erforderlich sind, und sie zugleich zur Universitätsreife zu führenseit 01.09.2016 weggefallen.

(2) An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik können Schüler auch zu Erziehern an Horten ausgebildet werden.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.08.2016
§ 94 SchOG (1weggefallen) Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik haben die Aufgabe, den Schülern jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, die für die Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben in den Kindergärten erforderlich sind, und sie zugleich zur Universitätsreife zu führenseit 01.09.2016 weggefallen.

(2) An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik können Schüler auch zu Erziehern an Horten ausgebildet werden.

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