§ 78 SchOG

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

(1) Die öffentlichen berufsbildenden höheren Schulen sindBildungsanstalt für Elementarpädagogik dient der Erwerbung höherer elementarpädagogischer Bildung sowie der Vermittlung jener Berufsgesinnung und jenes Berufswissens und Berufskönnens, die für die Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben in Kindergärten als „Berufsbildende höhere Bundesschulen“ zu bezeichnenelementarpädagogische Bildungseinrichtungen für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt erforderlich sind.

(2) Die einzelnen ArtenAn der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik können Schülerinnen und Sonderformen der berufsbildenden höheren Bundesschulen haben folgende BezeichnungenSchüler auch zu führen:Erzieherinnen und Erziehern an Horten ausgebildet werden.

Höhere technische Bundeslehranstalt,

Höhere gewerbliche Bundeslehranstalt,

Höhere Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt,

Bundeshandelsakademie,

Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe.

(3) Zur näheren Kennzeichnung einer höheren technischen oder gewerblichen Bundeslehranstalt kann überdies die Fachrichtung angeführt werdenJeder Bildungsanstalt für Elementarpädagogik ist ein Praxiskindergarten, erforderlichenfalls auch ein Praxishort einzugliedern. Umfaßt eine Höhere technische oder gewerbliche Bundeslehranstalt mehrere Fachabteilungen, soDarüber hinaus sind diese mit dem Ausdruck „Höhere Abteilunggeeignete Kindergärten als elementarpädagogische Bildungseinrichtungen für ..Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, erforderlichenfalls auch Horte, als Besuchskindergärten bzw. (Anführung der Fachrichtung)“ zu bezeichnenBesuchshorte vorzusehen.

(4) Bei berufsbildenden höheren BundesschulenIn den Lehrplänen (§ 6) der Bildungsanstalt für Berufstätige ist derElementarpädagogik sind neben den in § 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Abs. 2 angeführten Bezeichnung der Ausdruck „für Berufstätige“ anzufügenHinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, praktischen, musisch-kreativen, bewegungserziehlichen und rechtskundlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.09.1987 bis 31.08.2016

(1) Die öffentlichen berufsbildenden höheren Schulen sindBildungsanstalt für Elementarpädagogik dient der Erwerbung höherer elementarpädagogischer Bildung sowie der Vermittlung jener Berufsgesinnung und jenes Berufswissens und Berufskönnens, die für die Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben in Kindergärten als „Berufsbildende höhere Bundesschulen“ zu bezeichnenelementarpädagogische Bildungseinrichtungen für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt erforderlich sind.

(2) Die einzelnen ArtenAn der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik können Schülerinnen und Sonderformen der berufsbildenden höheren Bundesschulen haben folgende BezeichnungenSchüler auch zu führen:Erzieherinnen und Erziehern an Horten ausgebildet werden.

Höhere technische Bundeslehranstalt,

Höhere gewerbliche Bundeslehranstalt,

Höhere Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt,

Bundeshandelsakademie,

Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe.

(3) Zur näheren Kennzeichnung einer höheren technischen oder gewerblichen Bundeslehranstalt kann überdies die Fachrichtung angeführt werdenJeder Bildungsanstalt für Elementarpädagogik ist ein Praxiskindergarten, erforderlichenfalls auch ein Praxishort einzugliedern. Umfaßt eine Höhere technische oder gewerbliche Bundeslehranstalt mehrere Fachabteilungen, soDarüber hinaus sind diese mit dem Ausdruck „Höhere Abteilunggeeignete Kindergärten als elementarpädagogische Bildungseinrichtungen für ..Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, erforderlichenfalls auch Horte, als Besuchskindergärten bzw. (Anführung der Fachrichtung)“ zu bezeichnenBesuchshorte vorzusehen.

(4) Bei berufsbildenden höheren BundesschulenIn den Lehrplänen (§ 6) der Bildungsanstalt für Berufstätige ist derElementarpädagogik sind neben den in § 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Abs. 2 angeführten Bezeichnung der Ausdruck „für Berufstätige“ anzufügenHinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, praktischen, musisch-kreativen, bewegungserziehlichen und rechtskundlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.

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