§ 51 SchOG

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Klassenschülerzahl anZahl der Berufsschule darf 30 nicht übersteigenSchülerinnen und soll 20 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur ErhaltungSchüler in einer Klasse einer Berufsschule ist vom Schulleiter oder von der Verfachlichung oder zur Aufnahme der Berufsschulpflichtigen) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates zu entscheiden.

(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, daß der Unterricht in den sprachlichen und praktischen Unterrichtsgegenständen statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist. Die Ausführungsgesetzgebung kann ferner weitere Unterrichtsgegenstände bestimmen, in denen der Unterricht statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist. Hiebei istSchulleiterin unter Bedachtnahme auf die Möglichkeit von Angeboten zur VorbereitungErfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die Berufsreifeprüfung (räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 46 Abs. 3§ 8a Abs. 3 ) Bedacht zu nehmenzugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1993)

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.08.2018

(1) Die Klassenschülerzahl anZahl der Berufsschule darf 30 nicht übersteigenSchülerinnen und soll 20 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur ErhaltungSchüler in einer Klasse einer Berufsschule ist vom Schulleiter oder von der Verfachlichung oder zur Aufnahme der Berufsschulpflichtigen) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates zu entscheiden.

(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, daß der Unterricht in den sprachlichen und praktischen Unterrichtsgegenständen statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist. Die Ausführungsgesetzgebung kann ferner weitere Unterrichtsgegenstände bestimmen, in denen der Unterricht statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist. Hiebei istSchulleiterin unter Bedachtnahme auf die Möglichkeit von Angeboten zur VorbereitungErfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die Berufsreifeprüfung (räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 46 Abs. 3§ 8a Abs. 3 ) Bedacht zu nehmenzugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1993)

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