§ 34 SchOG

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2001 bis 31.12.9999
Abschnitt II

Allgemeinbildende höhere Schulen

§ 34. Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schulen

(1) Die allgemeinbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülern eine umfassende und vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie zugleich zur HochschulreifeUniversitätsreife zu führen.

(2) Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in die Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der allgemeinbildenden höheren Schule anzustreben sind.

Stand vor dem 12.07.2001

In Kraft vom 01.09.1997 bis 12.07.2001
Abschnitt II

Allgemeinbildende höhere Schulen

§ 34. Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schulen

(1) Die allgemeinbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülern eine umfassende und vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie zugleich zur HochschulreifeUniversitätsreife zu führen.

(2) Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in die Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der allgemeinbildenden höheren Schule anzustreben sind.

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