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Die Klassenschülerzahl anZahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Polytechnischen Schule hat 25 als Richtwert zu betragen und soll 20 nicht unterschreiten. Sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltungist vom Schulleiter oder von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates zu entscheiden. Für Polytechnische Schulen, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die im § 27 genannten Klassenschülerzahlen entsprechend der Behinderungsart. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen,Schulleiterin unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als der Richtwert ist. Dabei istBedachtnahme auf die AnzahlErfordernisse der Schüler mit sonderpädagogischemPädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die Arträumlichen Möglichkeiten und das Ausmaßauf die mögliche Belastung der BehinderungLehrpersonen sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmennach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.
Die Klassenschülerzahl anZahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Polytechnischen Schule hat 25 als Richtwert zu betragen und soll 20 nicht unterschreiten. Sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltungist vom Schulleiter oder von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates zu entscheiden. Für Polytechnische Schulen, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die im § 27 genannten Klassenschülerzahlen entsprechend der Behinderungsart. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen,Schulleiterin unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als der Richtwert ist. Dabei istBedachtnahme auf die AnzahlErfordernisse der Schüler mit sonderpädagogischemPädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die Arträumlichen Möglichkeiten und das Ausmaßauf die mögliche Belastung der BehinderungLehrpersonen sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmennach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.