§ 27 SchOG Klassenschülerzahl

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
§ 27.Paragraph 27,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse in einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für GehörloseSchülerinnen und einer Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf darf 8, die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinderist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und einer Heilstättenschule darf 10der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer sonstigen Sonderschule darf 13 nicht übersteigenist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. Paragraph 8 a, Absatz 2, ist anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach behinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sie jedenfalls 10 nicht übersteigen darf.Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach behinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler nach Absatz eins, mit der Maßgabe, daß sie jedenfalls 10 nicht übersteigen darf.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1993)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993,)

  2. (4)Absatz 4Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 8, in einer Vorschulklasse an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose jedoch 6 nicht unterschreiten und die Zahl gemäß Abs. 1 nicht übersteigen.Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 8, in einer Vorschulklasse an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose jedoch 6 nicht unterschreiten und die Zahl gemäß Absatz eins, nicht übersteigen.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1993)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993,)

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.08.2018
§ 27.Paragraph 27,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse in einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für GehörloseSchülerinnen und einer Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf darf 8, die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinderist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und einer Heilstättenschule darf 10der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer sonstigen Sonderschule darf 13 nicht übersteigenist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. Paragraph 8 a, Absatz 2, ist anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach behinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sie jedenfalls 10 nicht übersteigen darf.Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach behinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler nach Absatz eins, mit der Maßgabe, daß sie jedenfalls 10 nicht übersteigen darf.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1993)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993,)

  2. (4)Absatz 4Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 8, in einer Vorschulklasse an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose jedoch 6 nicht unterschreiten und die Zahl gemäß Abs. 1 nicht übersteigen.Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 8, in einer Vorschulklasse an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose jedoch 6 nicht unterschreiten und die Zahl gemäß Absatz eins, nicht übersteigen.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1993)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993,)

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