§ 17 SchOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Aufnahme in die Hauptschule setzt den erfolgreichen Abschluß der 4§ 17 SchOG seit 31.08.2019 weggefallen. Stufe der Volksschule voraus. Die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf setzt den Besuch der

4.

Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule voraus.

(2) Die Aufnahme in eine Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung setzt die im Hinblick auf die besondere Aufgabe der Sonderform erforderliche Eignung voraus, die durch eine Eignungsprüfung festzustellen ist.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.08.2019
(1) Die Aufnahme in die Hauptschule setzt den erfolgreichen Abschluß der 4§ 17 SchOG seit 31.08.2019 weggefallen. Stufe der Volksschule voraus. Die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf setzt den Besuch der

4.

Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule voraus.

(2) Die Aufnahme in eine Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung setzt die im Hinblick auf die besondere Aufgabe der Sonderform erforderliche Eignung voraus, die durch eine Eignungsprüfung festzustellen ist.

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