§ 11 SchOG Aufbau der Volksschule

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
§ 11.Paragraph 11,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Volksschule umfaßt

  1. (1)Absatz einsDie Volksschule umfaßt
    1. 1.Ziffer einsjedenfalls die Grundschule, bestehend aus
      1. a)Litera ader Grundstufe I undder Grundstufe römisch eins und
      2. b)Litera bder Grundstufe II, sowieder Grundstufe römisch II, sowie
    2. 2.Ziffer 2bei Bedarf die Oberstufe.
  2. (2)Absatz 2Die Grundstufe I umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.Die Grundstufe römisch eins umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.
  3. (3)Absatz 3Die Grundstufe II umfaßt die 3. und 4. Schulstufe.Die Grundstufe römisch II umfaßt die 3. und 4. Schulstufe.
  4. (4)Absatz 4Die Oberstufe umfaßt die 5. bis 8. Schulstufe.
  5. (5)Absatz 5Soweit es die Schülerzahl zuläßt, hat den Schulstufen (ausgenommen bei gemeinsamer Führung in der Grundschule) jeweils eine Klasse zu entsprechen. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.
  6. (6)Absatz 6Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
  7. (7)Absatz 7Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden.
  8. 1.Ziffer einsjedenfalls die Grundschule, bestehend aus
    1. a)Litera ader Grundstufe I undder Grundstufe römisch eins und
    2. b)Litera bder Grundstufe II, sowieder Grundstufe römisch II, sowie
  9. 2.Ziffer 2bei Bedarf die Oberstufe.
  1. (2)Absatz 2Die Grundstufe I umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.Die Grundstufe römisch eins umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.
  2. (3)Absatz 3Die Grundstufe II umfaßt die 3. und 4. Schulstufe.Die Grundstufe römisch II umfaßt die 3. und 4. Schulstufe.
  3. (4)Absatz 4Die Oberstufe umfaßt die 5. bis 8. Schulstufe.
  4. (5)Absatz 5Soweit es die Schülerzahl zuläßt, hat den Schulstufen (ausgenommen bei gemeinsamer Führung in der Grundschule) jeweils eine Klasse zu entsprechen. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.
  5. (6)Absatz 6Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
  6. (7)Absatz 7Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 12.07.2016 bis 15.09.2017
§ 11.Paragraph 11,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Volksschule umfaßt

  1. (1)Absatz einsDie Volksschule umfaßt
    1. 1.Ziffer einsjedenfalls die Grundschule, bestehend aus
      1. a)Litera ader Grundstufe I undder Grundstufe römisch eins und
      2. b)Litera bder Grundstufe II, sowieder Grundstufe römisch II, sowie
    2. 2.Ziffer 2bei Bedarf die Oberstufe.
  2. (2)Absatz 2Die Grundstufe I umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.Die Grundstufe römisch eins umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.
  3. (3)Absatz 3Die Grundstufe II umfaßt die 3. und 4. Schulstufe.Die Grundstufe römisch II umfaßt die 3. und 4. Schulstufe.
  4. (4)Absatz 4Die Oberstufe umfaßt die 5. bis 8. Schulstufe.
  5. (5)Absatz 5Soweit es die Schülerzahl zuläßt, hat den Schulstufen (ausgenommen bei gemeinsamer Führung in der Grundschule) jeweils eine Klasse zu entsprechen. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.
  6. (6)Absatz 6Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
  7. (7)Absatz 7Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden.
  8. 1.Ziffer einsjedenfalls die Grundschule, bestehend aus
    1. a)Litera ader Grundstufe I undder Grundstufe römisch eins und
    2. b)Litera bder Grundstufe II, sowieder Grundstufe römisch II, sowie
  9. 2.Ziffer 2bei Bedarf die Oberstufe.
  1. (2)Absatz 2Die Grundstufe I umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.Die Grundstufe römisch eins umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.
  2. (3)Absatz 3Die Grundstufe II umfaßt die 3. und 4. Schulstufe.Die Grundstufe römisch II umfaßt die 3. und 4. Schulstufe.
  3. (4)Absatz 4Die Oberstufe umfaßt die 5. bis 8. Schulstufe.
  4. (5)Absatz 5Soweit es die Schülerzahl zuläßt, hat den Schulstufen (ausgenommen bei gemeinsamer Führung in der Grundschule) jeweils eine Klasse zu entsprechen. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.
  5. (6)Absatz 6Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
  6. (7)Absatz 7Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden.

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