§ 3 SchOG

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas österreichische Schulwesen stellt in seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung wird durch die Alters- und Reifestufen, die verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere ist allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen. Schüler und Eltern sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren und insbesondere in der 4. und 8. Schulstufe sowie vor dem Abschluß einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten.
  2. (2)Absatz 2Die Schulen gliedern sich
    1. 1.Ziffer einsnach ihrem Bildungsinhalt in:
      1. a)Litera aallgemeinbildende Schulen,
      2. b)Litera bberufsbildende Schulen;
      (Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2016)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,)
    2. 2.Ziffer 2nach ihrer Bildungshöhe in:
      1. a)Litera aPrimarschulen,
      2. b)Litera bSekundarschulen.
      (Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,)
  3. (3)Absatz 3Primarschulen sind
    1. 1.Ziffer einsdie Volksschule bis einschließlich der 4. Schulstufe,
    2. 2.Ziffer 2die entsprechenden Stufen der Sonderschule.
  4. (4)Absatz 4Sekundarschulen sind
    1. 1.Ziffer einsdie Oberstufe der Volksschule,
    2. 2.Ziffer 2die Neue Mittelschule,
    3. 3.Ziffer 3die Polytechnische Schule,
    4. 4.Ziffer 4die entsprechenden Stufen der Sonderschule,
    5. 5.Ziffer 5die Berufsschulen,
    6. 6.Ziffer 6die mittleren Schulen,
    7. 7.Ziffer 7die höheren Schulen.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,)

  5. (6)Absatz 6Pflichtschulen sind
    1. 1.Ziffer einsdie allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen),
    2. 2.Ziffer 2die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen).

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.08.2020
  1. (1)Absatz einsDas österreichische Schulwesen stellt in seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung wird durch die Alters- und Reifestufen, die verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere ist allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen. Schüler und Eltern sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren und insbesondere in der 4. und 8. Schulstufe sowie vor dem Abschluß einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten.
  2. (2)Absatz 2Die Schulen gliedern sich
    1. 1.Ziffer einsnach ihrem Bildungsinhalt in:
      1. a)Litera aallgemeinbildende Schulen,
      2. b)Litera bberufsbildende Schulen;
      (Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2016)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,)
    2. 2.Ziffer 2nach ihrer Bildungshöhe in:
      1. a)Litera aPrimarschulen,
      2. b)Litera bSekundarschulen.
      (Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,)
  3. (3)Absatz 3Primarschulen sind
    1. 1.Ziffer einsdie Volksschule bis einschließlich der 4. Schulstufe,
    2. 2.Ziffer 2die entsprechenden Stufen der Sonderschule.
  4. (4)Absatz 4Sekundarschulen sind
    1. 1.Ziffer einsdie Oberstufe der Volksschule,
    2. 2.Ziffer 2die Neue Mittelschule,
    3. 3.Ziffer 3die Polytechnische Schule,
    4. 4.Ziffer 4die entsprechenden Stufen der Sonderschule,
    5. 5.Ziffer 5die Berufsschulen,
    6. 6.Ziffer 6die mittleren Schulen,
    7. 7.Ziffer 7die höheren Schulen.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,)

  5. (6)Absatz 6Pflichtschulen sind
    1. 1.Ziffer einsdie allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen),
    2. 2.Ziffer 2die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen).

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