Art. 2 § 24a SchBeihG Umsetzungshinweis

Schülerbeihilfengesetz 1983

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2006 bis 31.12.9999

FürDurch § 1a Z 2 erfolgt die Beurteilung der Bedürftigkeit auf Grund von Einkommen in den Kalenderjahren vor 1994 gelten § 3 Abs. 3, § 5 und § 6 in der bis zum 31. August 1994 geltenden Fassung weiterhin.Umsetzung folgender EG-Richtlinien:

1.

Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004, S. 44 und

2.

Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004, S 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004, S. 35.

Stand vor dem 31.08.1999

In Kraft vom 01.09.1994 bis 31.08.1999

FürDurch § 1a Z 2 erfolgt die Beurteilung der Bedürftigkeit auf Grund von Einkommen in den Kalenderjahren vor 1994 gelten § 3 Abs. 3, § 5 und § 6 in der bis zum 31. August 1994 geltenden Fassung weiterhin.Umsetzung folgender EG-Richtlinien:

1.

Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004, S. 44 und

2.

Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004, S 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004, S. 35.

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