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(1) Die Beihilfen gemäß §§ 9 und 11 sind jeweils für ein Schuljahr, an in Semester gegliederten Sonderformen für ein Halbjahr, zu gewähren. Bei den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst gilt ein Jahr der Ausbildung als Schuljahr.
(2) Die Anwendung des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist auch ohne Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen auf Verfahrenvon den nach § 13 zuständigen Behörden zu führende Verwaltungsverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes zulässig.
(3) Unrichtigkeiten in Bescheiden, die durch die unrichtige oder unvollständige Übermittlung von Daten gemäß § 15 Abs. 6 bewirkt wurden, kann die Schülerbeihilfenbehörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013) Berufungen gegen Bescheide, in denen das Erlöschen und das Sinken des Anspruches auf Beihilfe bei geänderter Bedürftigkeit festgestellt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Wird der Bezug einer Beihilfe erschlichen, so ist der Bescheid, mit dem sie zuerkannt wird, nichtig.
(6) über Anträge in Schülerbeihilfenangelegenheiten ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten, zu entscheiden.
(7) (Anm.: Tritt mit 1.1.2014Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden in KraftSchülerbeihilfenangelegenheiten ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden.)
(8) Die Schülerbeihilfenbehörde hat sich beim schriftlichen Verkehr mit den Schülern bzw. Studierenden nach Möglichkeit moderner Kommunikationstechnologien, insbesondere der automationsunterstützten Datenübertragung zu bedienen.
(1) Die Beihilfen gemäß §§ 9 und 11 sind jeweils für ein Schuljahr, an in Semester gegliederten Sonderformen für ein Halbjahr, zu gewähren. Bei den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst gilt ein Jahr der Ausbildung als Schuljahr.
(2) Die Anwendung des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist auch ohne Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen auf Verfahrenvon den nach § 13 zuständigen Behörden zu führende Verwaltungsverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes zulässig.
(3) Unrichtigkeiten in Bescheiden, die durch die unrichtige oder unvollständige Übermittlung von Daten gemäß § 15 Abs. 6 bewirkt wurden, kann die Schülerbeihilfenbehörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013) Berufungen gegen Bescheide, in denen das Erlöschen und das Sinken des Anspruches auf Beihilfe bei geänderter Bedürftigkeit festgestellt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Wird der Bezug einer Beihilfe erschlichen, so ist der Bescheid, mit dem sie zuerkannt wird, nichtig.
(6) über Anträge in Schülerbeihilfenangelegenheiten ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten, zu entscheiden.
(7) (Anm.: Tritt mit 1.1.2014Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden in KraftSchülerbeihilfenangelegenheiten ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden.)
(8) Die Schülerbeihilfenbehörde hat sich beim schriftlichen Verkehr mit den Schülern bzw. Studierenden nach Möglichkeit moderner Kommunikationstechnologien, insbesondere der automationsunterstützten Datenübertragung zu bedienen.