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(2) Beim Besuch von in Semester gegliederten Sonderformen ist der günstige Schulerfolg für das erste Semester gegeben, wenn das Jahreszeugnis über die 8seit 01.09.2013 weggefallen. Schulstufe den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht.
(3) Abweichend von Abs. 1 erfolgt an in Semester gegliederten Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation der Nachweis des günstigen Schulerfolges durch Zeugnisse über Module und bezieht sich der Notendurchschnitt auf die Module über Pflichtgegenstände.
(4) An den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst ist der Nachweis des günstigen Schulerfolges zu erbringen:
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(2) Beim Besuch von in Semester gegliederten Sonderformen ist der günstige Schulerfolg für das erste Semester gegeben, wenn das Jahreszeugnis über die 8seit 01.09.2013 weggefallen. Schulstufe den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht.
(3) Abweichend von Abs. 1 erfolgt an in Semester gegliederten Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation der Nachweis des günstigen Schulerfolges durch Zeugnisse über Module und bezieht sich der Notendurchschnitt auf die Module über Pflichtgegenstände.
(4) An den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst ist der Nachweis des günstigen Schulerfolges zu erbringen:
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