Art. 2 § 8 SchBeihG (weggefallen)

Schülerbeihilfengesetz 1983

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer günstige Schulerfolg ist gegeben:
    1. 1.Ziffer einsfür die Schulbeihilfe, wenn der Schüler im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe jeweils vorangehende Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 2,9 hat,
    2. 2.Ziffer 2für die Heimbeihilfe, wenn der Schüler im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe jeweils vorangehende Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 3,1 hat.
  2. (2)Absatz 2Beim Besuch von in Semester gegliederten Sonderformen ist der günstige Schulerfolg für das erste Semester gegeben, wenn das Jahreszeugnis über die 8. Schulstufe den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht.Beim Besuch von in Semester gegliederten Sonderformen ist der günstige Schulerfolg für das erste Semester gegeben, wenn das Jahreszeugnis über die 8. Schulstufe den Bestimmungen des Absatz eins, entspricht.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 erfolgt an in Semester gegliederten Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation der Nachweis des günstigen Schulerfolges durch Zeugnisse über Module und bezieht sich der Notendurchschnitt auf die Module über Pflichtgegenstände.Abweichend von Absatz eins, erfolgt an in Semester gegliederten Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation der Nachweis des günstigen Schulerfolges durch Zeugnisse über Module und bezieht sich der Notendurchschnitt auf die Module über Pflichtgegenstände.
  4. (4)Absatz 4An den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst ist der Nachweis des günstigen Schulerfolges zu erbringen:
    1. 1.Ziffer einsim ersten Jahr der Ausbildung durch Vorlage eines Jahreszeugnisses über die neunte Schulstufe, das den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht;im ersten Jahr der Ausbildung durch Vorlage eines Jahreszeugnisses über die neunte Schulstufe, das den Bestimmungen des Absatz eins, entspricht;
    2. 2.Ziffer 2im zweiten bzw. dritten Jahr der Ausbildung durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung über die jeweils im vorangegangenen Jahr der Ausbildung abgelegten Einzelprüfungen, deren Notendurchschnitt
      1. a)Litera afür die Schulbeihilfe nicht schlechter als 2,9,
      2. b)Litera bfür die Heimbeihilfe nicht schlechter als 3,1 sein darf;
      welche Prüfungen als Einzelprüfungen zu berücksichtigen sind, ist unter Bedachtnahme auf die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften durch Verordnung festzulegen.
Art. 2 § 8 SchBeihG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.08.2013
  1. (1)Absatz einsDer günstige Schulerfolg ist gegeben:
    1. 1.Ziffer einsfür die Schulbeihilfe, wenn der Schüler im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe jeweils vorangehende Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 2,9 hat,
    2. 2.Ziffer 2für die Heimbeihilfe, wenn der Schüler im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe jeweils vorangehende Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 3,1 hat.
  2. (2)Absatz 2Beim Besuch von in Semester gegliederten Sonderformen ist der günstige Schulerfolg für das erste Semester gegeben, wenn das Jahreszeugnis über die 8. Schulstufe den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht.Beim Besuch von in Semester gegliederten Sonderformen ist der günstige Schulerfolg für das erste Semester gegeben, wenn das Jahreszeugnis über die 8. Schulstufe den Bestimmungen des Absatz eins, entspricht.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 erfolgt an in Semester gegliederten Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation der Nachweis des günstigen Schulerfolges durch Zeugnisse über Module und bezieht sich der Notendurchschnitt auf die Module über Pflichtgegenstände.Abweichend von Absatz eins, erfolgt an in Semester gegliederten Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation der Nachweis des günstigen Schulerfolges durch Zeugnisse über Module und bezieht sich der Notendurchschnitt auf die Module über Pflichtgegenstände.
  4. (4)Absatz 4An den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst ist der Nachweis des günstigen Schulerfolges zu erbringen:
    1. 1.Ziffer einsim ersten Jahr der Ausbildung durch Vorlage eines Jahreszeugnisses über die neunte Schulstufe, das den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht;im ersten Jahr der Ausbildung durch Vorlage eines Jahreszeugnisses über die neunte Schulstufe, das den Bestimmungen des Absatz eins, entspricht;
    2. 2.Ziffer 2im zweiten bzw. dritten Jahr der Ausbildung durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung über die jeweils im vorangegangenen Jahr der Ausbildung abgelegten Einzelprüfungen, deren Notendurchschnitt
      1. a)Litera afür die Schulbeihilfe nicht schlechter als 2,9,
      2. b)Litera bfür die Heimbeihilfe nicht schlechter als 3,1 sein darf;
      welche Prüfungen als Einzelprüfungen zu berücksichtigen sind, ist unter Bedachtnahme auf die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften durch Verordnung festzulegen.
Art. 2 § 8 SchBeihG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen.

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