Art. 2 § 6 SchBeihG

Schülerbeihilfengesetz 1983

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1994 bis 31.12.9999

Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsmäßiger Bücher oder Aufzeichnungen, sonderndie nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt

1.

bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10% Prozent des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

2.

bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10% Prozent des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

3.

bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb 10% Prozent dieser Einkünfte.

Stand vor dem 31.08.1994

In Kraft vom 01.09.1989 bis 31.08.1994

Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsmäßiger Bücher oder Aufzeichnungen, sonderndie nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt

1.

bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10% Prozent des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

2.

bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10% Prozent des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

3.

bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb 10% Prozent dieser Einkünfte.

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