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Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsmäßiger Bücher oder Aufzeichnungen, sonderndie nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
1. | bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10 | |||||||||
2. | bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10 | |||||||||
3. | bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb 10 |
Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsmäßiger Bücher oder Aufzeichnungen, sonderndie nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
1. | bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10 | |||||||||
2. | bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10 | |||||||||
3. | bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb 10 |