§ 15 FHStG Mündliche Prüfungen

Fachhochschul-Studiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEinrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen hat der Fachhochschulrat auf Antrag des Erhalters bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 mit Bescheid die Bezeichnung “Fachhochschule” zu verleihen.Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen hat der Fachhochschulrat auf Antrag des Erhalters bei Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 2, mit Bescheid die Bezeichnung “Fachhochschule” zu verleihen.
  2. (2)Absatz 2Die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule” setzt voraus, daßDie Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule” setzt voraus, daß
    1. 1.Ziffer einsmindestens zwei Studiengänge der beantragten Einrichtung als Fachhochschul-Bachelorstudiengang mit darauf aufbauendem Fachhochschul-Masterstudiengang oder als Fachhochschul-Diplomstudiengang akkreditiert sind;
    2. 2.Ziffer 2ein Plan für den Ausbau der betreffenden Einrichtung vorliegt, aus dem die Erreichung einer Mindestzahl von1 000 Studienplätzen innerhalb von fünf Jahren glaubhaft gemacht wird;
    3. 3.Ziffer 3eine den Bedingungen des § 16 entsprechende Organisation der betreffenden Einrichtung nachgewiesen wird.eine den Bedingungen des Paragraph 16, entsprechende Organisation der betreffenden Einrichtung nachgewiesen wird.
  3. (3)Absatz 3Aus einer Verleihung gemäß Abs. 1 entstehen keine finanziellen Rechtsansprüche an den Bund.Aus einer Verleihung gemäß Absatz eins, entstehen keine finanziellen Rechtsansprüche an den Bund.
  4. (4)Absatz 4Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Fachhochschulen zu informieren. Die Organe der Fachhochschule sind verpflichtet, der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister Auskunft zu erteilen, die Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
  5. (5)Absatz 5Eine Verleihung gemäß Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn eine der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.Eine Verleihung gemäß Absatz eins, ist zu widerrufen, wenn eine der im Absatz 2, genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.
  6. (1)Absatz einsMündliche Prüfungen sind öffentlich zugänglich, wobei der Zutritt auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen beschränkt werden kann.
  7. (2)Absatz 2Der Prüfungsvorgang bei mündlichen Prüfungen ist zu protokollieren. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenates, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.
  8. (3)Absatz 3Bei mündlichen kommissionellen Prüfungen haben dem Prüfungssenat wenigstens drei Personen anzugehören. Bei einer geraden Anzahl der Senatsmitglieder ist der oder dem Vorsitzenden des Prüfungssenates ein Dirimierungsrecht einzuräumen. Jedes Mitglied des Prüfungssenates hat während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein; dieser Verpflichtung kann allenfalls auch durch den Einsatz von elektronischen Medien nachgekommen werden.

Stand vor dem 29.02.2012

In Kraft vom 31.03.2006 bis 29.02.2012
  1. (1)Absatz einsEinrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen hat der Fachhochschulrat auf Antrag des Erhalters bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 mit Bescheid die Bezeichnung “Fachhochschule” zu verleihen.Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen hat der Fachhochschulrat auf Antrag des Erhalters bei Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 2, mit Bescheid die Bezeichnung “Fachhochschule” zu verleihen.
  2. (2)Absatz 2Die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule” setzt voraus, daßDie Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule” setzt voraus, daß
    1. 1.Ziffer einsmindestens zwei Studiengänge der beantragten Einrichtung als Fachhochschul-Bachelorstudiengang mit darauf aufbauendem Fachhochschul-Masterstudiengang oder als Fachhochschul-Diplomstudiengang akkreditiert sind;
    2. 2.Ziffer 2ein Plan für den Ausbau der betreffenden Einrichtung vorliegt, aus dem die Erreichung einer Mindestzahl von1 000 Studienplätzen innerhalb von fünf Jahren glaubhaft gemacht wird;
    3. 3.Ziffer 3eine den Bedingungen des § 16 entsprechende Organisation der betreffenden Einrichtung nachgewiesen wird.eine den Bedingungen des Paragraph 16, entsprechende Organisation der betreffenden Einrichtung nachgewiesen wird.
  3. (3)Absatz 3Aus einer Verleihung gemäß Abs. 1 entstehen keine finanziellen Rechtsansprüche an den Bund.Aus einer Verleihung gemäß Absatz eins, entstehen keine finanziellen Rechtsansprüche an den Bund.
  4. (4)Absatz 4Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Fachhochschulen zu informieren. Die Organe der Fachhochschule sind verpflichtet, der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister Auskunft zu erteilen, die Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
  5. (5)Absatz 5Eine Verleihung gemäß Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn eine der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.Eine Verleihung gemäß Absatz eins, ist zu widerrufen, wenn eine der im Absatz 2, genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.
  6. (1)Absatz einsMündliche Prüfungen sind öffentlich zugänglich, wobei der Zutritt auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen beschränkt werden kann.
  7. (2)Absatz 2Der Prüfungsvorgang bei mündlichen Prüfungen ist zu protokollieren. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenates, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.
  8. (3)Absatz 3Bei mündlichen kommissionellen Prüfungen haben dem Prüfungssenat wenigstens drei Personen anzugehören. Bei einer geraden Anzahl der Senatsmitglieder ist der oder dem Vorsitzenden des Prüfungssenates ein Dirimierungsrecht einzuräumen. Jedes Mitglied des Prüfungssenates hat während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein; dieser Verpflichtung kann allenfalls auch durch den Einsatz von elektronischen Medien nachgekommen werden.

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