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(1) Einrichtungen zur DurchführungMündliche Prüfungen sind öffentlich zugänglich, wobei der Zutritt auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Fachhochschul-Studiengängen hat der Fachhochschulrat auf Antrag des Erhalters bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 mit Bescheid die Bezeichnung “Fachhochschule” zu verleihenPersonen beschränkt werden kann.
(2) Die VerleihungDer Prüfungsvorgang bei mündlichen Prüfungen ist zu protokollieren. In das Protokoll sind der Bezeichnung „Fachhochschule” setzt vorausPrüfungsgegenstand, daßder Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenates, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.
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(3) AusBei mündlichen kommissionellen Prüfungen haben dem Prüfungssenat wenigstens drei Personen anzugehören. Bei einer Verleihung gemäß Abs. 1 entstehen keine finanziellen Rechtsansprüche an den Bund.
(4) Die zuständige Bundesministerin odergeraden Anzahl der zuständige BundesministerSenatsmitglieder ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Fachhochschulen zu informieren. Die Organe der Fachhochschule sind verpflichtet, der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister AuskunftVorsitzenden des Prüfungssenates ein Dirimierungsrecht einzuräumen. Jedes Mitglied des Prüfungssenates hat während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu erteilen, die Unterlagen über diesein; dieser Verpflichtung kann allenfalls auch durch den Einsatz von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassenelektronischen Medien nachgekommen werden.
(1) Einrichtungen zur DurchführungMündliche Prüfungen sind öffentlich zugänglich, wobei der Zutritt auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Fachhochschul-Studiengängen hat der Fachhochschulrat auf Antrag des Erhalters bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 mit Bescheid die Bezeichnung “Fachhochschule” zu verleihenPersonen beschränkt werden kann.
(2) Die VerleihungDer Prüfungsvorgang bei mündlichen Prüfungen ist zu protokollieren. In das Protokoll sind der Bezeichnung „Fachhochschule” setzt vorausPrüfungsgegenstand, daßder Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenates, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.
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(3) AusBei mündlichen kommissionellen Prüfungen haben dem Prüfungssenat wenigstens drei Personen anzugehören. Bei einer Verleihung gemäß Abs. 1 entstehen keine finanziellen Rechtsansprüche an den Bund.
(4) Die zuständige Bundesministerin odergeraden Anzahl der zuständige BundesministerSenatsmitglieder ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Fachhochschulen zu informieren. Die Organe der Fachhochschule sind verpflichtet, der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister AuskunftVorsitzenden des Prüfungssenates ein Dirimierungsrecht einzuräumen. Jedes Mitglied des Prüfungssenates hat während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu erteilen, die Unterlagen über diesein; dieser Verpflichtung kann allenfalls auch durch den Einsatz von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassenelektronischen Medien nachgekommen werden.