§ 7 FHStG Lehr- und Forschungspersonal

Fachhochschul-Studiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Lehr- und Forschungspersonal an Fachhochschulen und an Fachhochschul-Studiengängen besteht aus hauptberuflich und aus nebenberuflich tätigen Personen.
  2. (2)Absatz 2Nebenberuflich tätige Personen sind Personen, die
    1. 1.Ziffer einsausschließlich in der Lehre tätig sind und
    2. 2.Ziffer 2nicht mehr als sechs Semesterwochenstunden lehren und
    3. 3.Ziffer 3nachweislich einer anderen voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen.
    4. 3.Ziffer 3bei Erteilung des Lehrauftrages für das Semester nachweislich einer anderen voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen oder im Ruhestand sind.
  3. (3)Absatz 3Nebenberufliches Lehrpersonal gemäß Abs. 2 kann sich von anderen geeigneten Personen vertreten lassen, sofern diese über gleichzuhaltende Qualifikationen verfügen.Nebenberufliches Lehrpersonal gemäß Absatz 2, kann sich von anderen geeigneten Personen vertreten lassen, sofern diese über gleichzuhaltende Qualifikationen verfügen.
  4. (4)Absatz 4§ 98 ArbVG (personelles Informationsrecht) gilt auch für die Gruppe der nebenberuflich tätigen Personen, selbst wenn ein freies Dienstverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt.Paragraph 98, ArbVG (personelles Informationsrecht) gilt auch für die Gruppe der nebenberuflich tätigen Personen, selbst wenn ein freies Dienstverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt.
  5. (5)Absatz 5Die Lehrenden der Fachhochschule sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden an öffentlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt.Die Lehrenden der Fachhochschule sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden an öffentlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsDas Lehr- und Forschungspersonal an Fachhochschulen und an Fachhochschul-Studiengängen besteht aus hauptberuflich und aus nebenberuflich tätigen Personen.
  2. (2)Absatz 2Nebenberuflich tätige Personen sind Personen, die
    1. 1.Ziffer einsausschließlich in der Lehre tätig sind und
    2. 2.Ziffer 2nicht mehr als sechs Semesterwochenstunden lehren und
    3. 3.Ziffer 3nachweislich einer anderen voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen.
    4. 3.Ziffer 3bei Erteilung des Lehrauftrages für das Semester nachweislich einer anderen voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen oder im Ruhestand sind.
  3. (3)Absatz 3Nebenberufliches Lehrpersonal gemäß Abs. 2 kann sich von anderen geeigneten Personen vertreten lassen, sofern diese über gleichzuhaltende Qualifikationen verfügen.Nebenberufliches Lehrpersonal gemäß Absatz 2, kann sich von anderen geeigneten Personen vertreten lassen, sofern diese über gleichzuhaltende Qualifikationen verfügen.
  4. (4)Absatz 4§ 98 ArbVG (personelles Informationsrecht) gilt auch für die Gruppe der nebenberuflich tätigen Personen, selbst wenn ein freies Dienstverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt.Paragraph 98, ArbVG (personelles Informationsrecht) gilt auch für die Gruppe der nebenberuflich tätigen Personen, selbst wenn ein freies Dienstverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt.
  5. (5)Absatz 5Die Lehrenden der Fachhochschule sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden an öffentlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt.Die Lehrenden der Fachhochschule sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden an öffentlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt.

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