§ 7 FHStG Lehr- und Forschungspersonal

Fachhochschul-Studiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Lehr- und Forschungspersonal an Fachhochschulen und an Fachhochschul-Studiengängen besteht aus hauptberuflich und aus nebenberuflich tätigen Personen.

(2) Nebenberuflich tätige Personen sind Personen, die

1.

ausschließlich in der Lehre tätig sind und

2.

nicht mehr als sechs Semesterwochenstunden lehren und

3.

bei Erteilung des Lehrauftrages für das Semester nachweislich einer anderen voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen oder im Ruhestand sind.

(3) Nebenberufliches Lehrpersonal gemäß Abs. 2 kann sich von anderen geeigneten Personen vertreten lassen, sofern diese über gleichzuhaltende Qualifikationen verfügen.

(4) § 98 ArbVG (personelles Informationsrecht) gilt auch für die Gruppe der nebenberuflich tätigen Personen, selbst wenn ein freies Dienstverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt.

(5) Die Lehrenden der Fachhochschule sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden an öffentlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.2020

(1) Das Lehr- und Forschungspersonal an Fachhochschulen und an Fachhochschul-Studiengängen besteht aus hauptberuflich und aus nebenberuflich tätigen Personen.

(2) Nebenberuflich tätige Personen sind Personen, die

1.

ausschließlich in der Lehre tätig sind und

2.

nicht mehr als sechs Semesterwochenstunden lehren und

3.

bei Erteilung des Lehrauftrages für das Semester nachweislich einer anderen voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen oder im Ruhestand sind.

(3) Nebenberufliches Lehrpersonal gemäß Abs. 2 kann sich von anderen geeigneten Personen vertreten lassen, sofern diese über gleichzuhaltende Qualifikationen verfügen.

(4) § 98 ArbVG (personelles Informationsrecht) gilt auch für die Gruppe der nebenberuflich tätigen Personen, selbst wenn ein freies Dienstverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt.

(5) Die Lehrenden der Fachhochschule sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden an öffentlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt.

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