Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen sind Bildungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 HSG 1998,Personen ohne Reifeprüfung erlangen nach Maßgabe der Satzung durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die §§ 4, 4a Abs. 1 und 11 Abs. 1 HSG 1998 sind sinngemäß auf diese Erhalter anzuwenden. § 20b Abs. 2 und Abs. 3 HSG 1998 sind sinngemäß anzuwenden. Es ist eine Vorsitzendenkonferenz der Fachhochschul-Studienvertretungen einzurichten, dabei ist § 7a HSG 1998 sinngemäß anzuwendenallgemeine Universitätsreife für Bachelorstudien einer Studienrichtungsgruppe.
(2) Bei den Erhaltern sind folgende Vertretungseinrichtungen einzurichten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Fachhochschul-Studienvertretung hat eine Satzung zu erlassen. In dieser können weitere Vertretungseinrichtungen (zB Referate, Standortvertretung, Gruppenvertretung) eingerichtet werden. Mitglieder der Fachhochschul-Studienvertretung sind alle Vorsitzenden der Studiengangsvertretungen. Bei weniger als fünf Studiengängen sind zusätzlich alle Vorsitzenden der Jahrgangsvertretungen Mitglieder der Fachhochschul-Studienvertretung. Die §§ 7 Abs. 1 Z 4, 13Studienberechtigungsprüfung kann für jene Studienrichtungsgruppen gemäß § 64a Abs. 2 und 3UG angeboten werden, 14 Z 1wenn ein Studium der jeweiligen Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist.
(3) Zur Studienberechtigungsprüfung sind Personen zuzulassen, Z 5die die Zulassung zu Studien einer der Studienrichtungsgruppen anstreben, das 20. Lebensjahr vollendet haben und Z 8, 26 und 30 Abs. 3 HSG 1998 gelteneine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die Fachhochschul-Studienvertretung.
§ 17 Abs. 1 HSG 1998 ist auf Studiengangsvertretungen sinngemäß anzuwenden.
§§ 21 und 22 HSG 1998 sind sinngemäß anzuwenden. Die lehrveranstaltungsbezogene Anwesenheitsvorgabe gilt für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nichtdas angestrebte Studium nachweisen.
(4) Es gelten die WahlgrundsätzeDas Ansuchen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung ist schriftlich beim Kollegium jener Fachhochschule einzubringen, bei der ein Studium der angestrebten Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist. Das Ansuchen hat zu enthalten:
1. | den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse sowie – falls vorhanden – die Matrikelnummer; | |||||||||
2. | den Nachweis der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates oder den Nachweis der Angehörigkeit einer Personengruppe gemäß der Personengruppenverordnung; | |||||||||
3. | das angestrebte Studium; | |||||||||
4. | den Nachweis der Vorbildung (Abs. 3); | |||||||||
5. | das Wahlfach oder die Wahlfächer. |
(5) Die Studienberechtigungsprüfung umfasst folgende fünf Prüfungen:
1. | eine schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema; | |||||||||
2. | zwei oder drei Prüfungen, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Studienrichtungsgruppe erforderlich sind (Pflichtfächer) und | |||||||||
3. | eine oder zwei Prüfungen nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus dem Bereich der angestrebten Studienrichtungsgruppe (Wahlfach oder Wahlfächer). |
(6) Mit der schriftlichen Arbeit über ein allgemeines Thema gemäß § 34 Abs. 1 HSG 1998. Bei Jahrgangs- oder Studiengangsvertretungen sind alle Studierenden des Wirkungsbereichs aktiv und passiv wahlberechtigt. §§ 20a Abs. 45 Z 1 hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er sich zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier und 7gewandter Sprache und 45a HSG 1998 gelten sinngemäßmit klarem Gedankengang schriftlich zu äußern vermag.
(7) Die Prüfungsanforderungen und -methoden für Prüfungen gemäß Abs. Für die Durchführung5 Z 1 und 2 haben sich am Lehrstoff der Wahlen ist der Erhalter beziehungsweise eine von ihm bestimmte Person zuständig12. Die Wahlen der Jahrgangs-bzw. 13. Schulstufe zu orientieren und Studiengangsvertretungen finden jährlich in den letzten beiden Monaten des Studienjahres statt. Studierende des ersten Studienjahres wählen innerhalb des ersten Monats ihre Jahrgangsvertretung. Die Anzahl der Jahrgangs- und Studiengangsvertreterinnen und Studiengangsvertreter sind in der Satzung festzulegen. Die Jahrgangs
(8) Für die Prüfung oder Prüfungen gemäß Abs. 5 Z 3 (Wahlfach oder Wahlfächer) sind die Prüfungsanforderungen und -methoden vom Kollegium zu bestimmen. Auf den studienvorbereitenden Charakter der Studienberechtigungsprüfung ist Bedacht zu nehmen.
(9) Positiv beurteilte Prüfungen, die eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an einer Bildungseinrichtung, die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als Bildungseinrichtung anerkannt ist, abgelegt haben, sind auf Antrag vom Kollegium anzuerkennen, soweit sie den vorgeschriebenen Prüfungen inhaltlich und umfangmäßig gleichwertig sind. Das Kollegium darf höchstens vier Prüfungen anerkennen. Mindestens eine Prüfung ist an der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen abzulegen.
(10) Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die eine Meisterprüfung oder eine Befähigungsprüfung gemäß der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, oder dem Land- und Studiengangsvertretung wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzendeforstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, erfolgreich abgelegt haben, sind von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung im Wahlfach oder den VorsitzendenWahlfächern gemäß Abs. Die5 Z 3 auf Ansuchen zu befreien.
(11) Das Kollegium hat für Prüfungen, die an einer Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studienvertretung wählt innerhalb eines Monats nach der Wahl der StudiengangsvertretungenStudiengängen abgelegt werden, mindestens eine VorsitzendePrüferin oder einen Vorsitzenden mit vier Stellvertreterinnen oder Stellvertretern. Passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen ErhaltersPrüfer zu bestellen.
(512) Die Fachhochschul-StudienvertretungenPrüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen zweimal zu wiederholen. Die letzte zulässige Wiederholung ist in kommissioneller Form durchzuführen. Nach negativer Beurteilung der letzten zulässigen Wiederholung erlischt die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtungsgruppe. Eine neuerliche Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtungsgruppe an der betreffenden Einrichtung zur Durchführung von Erhaltern mit weniger als 1000 Studierenden gehören der WahlgemeinschaftFachhochschul-Studiengängen ist ausgeschlossen. Bei gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien ist eine neuerliche Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für die Studienrichtungsgruppe Lehramtsstudien an allen beteiligten Bildungseinrichtungen ausgeschlossen.
(13) Die Beurteilung einer Prüfung gemäß § 35a Abs. 4 HSG 1998 an5 hat mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen. Die Fachhochschul-StudienvertretungenGesamtbeurteilung hat auf „bestanden“ zu lauten, wenn keine Prüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wurde; in den übrigen Fällen ist sie mit „nicht bestanden“ festzulegen. Die Bestimmungen des § 13 Abs. 2, des § 17 Abs. 3 und 4 und des § 21 sind sinngemäß anzuwenden.
(14) Über die Ablegung jeder Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Das Kollegium hat nach Vorliegen aller Prüfungszeugnisse ein Studienberechtigungszeugnis für die jeweilige Studienrichtungsgruppe auszustellen. Dieses Studienberechtigungszeugnis gilt für jede Universität, Pädagogische Hochschule und Einrichtung zur Durchführung von Erhaltern mit mindestens 1000 Studierenden haben eine Studierendenvertreterin oder einen Studierendenvertreter sowie eine Ersatzperson inFachhochschul-Studiengängen, an der ein Studium der jeweiligen Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist.
(15) Der erfolgreiche Abschluss der Studienberechtigungsprüfung berechtigt zur Zulassung zu allen Studien jener Studienrichtungsgruppe, für welche die BundesvertretungStudienberechtigung erworben wurde.
(16) Die Festlegung der Studierenden gemäß § 7 Abs. 1 HSG 1998 zu wählen. § 35aAnzahl der Prüfungen nach Abs. 5 Z 2 und 3 HSG 1998 gilt sinngemäßund die Festlegung der Pflichtfächer gemäß Abs. 5 Z 2 für die jeweilige Studienrichtungsgruppe erfolgen in der Satzung.
(1) Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen sind Bildungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 HSG 1998,Personen ohne Reifeprüfung erlangen nach Maßgabe der Satzung durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die §§ 4, 4a Abs. 1 und 11 Abs. 1 HSG 1998 sind sinngemäß auf diese Erhalter anzuwenden. § 20b Abs. 2 und Abs. 3 HSG 1998 sind sinngemäß anzuwenden. Es ist eine Vorsitzendenkonferenz der Fachhochschul-Studienvertretungen einzurichten, dabei ist § 7a HSG 1998 sinngemäß anzuwendenallgemeine Universitätsreife für Bachelorstudien einer Studienrichtungsgruppe.
(2) Bei den Erhaltern sind folgende Vertretungseinrichtungen einzurichten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Fachhochschul-Studienvertretung hat eine Satzung zu erlassen. In dieser können weitere Vertretungseinrichtungen (zB Referate, Standortvertretung, Gruppenvertretung) eingerichtet werden. Mitglieder der Fachhochschul-Studienvertretung sind alle Vorsitzenden der Studiengangsvertretungen. Bei weniger als fünf Studiengängen sind zusätzlich alle Vorsitzenden der Jahrgangsvertretungen Mitglieder der Fachhochschul-Studienvertretung. Die §§ 7 Abs. 1 Z 4, 13Studienberechtigungsprüfung kann für jene Studienrichtungsgruppen gemäß § 64a Abs. 2 und 3UG angeboten werden, 14 Z 1wenn ein Studium der jeweiligen Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist.
(3) Zur Studienberechtigungsprüfung sind Personen zuzulassen, Z 5die die Zulassung zu Studien einer der Studienrichtungsgruppen anstreben, das 20. Lebensjahr vollendet haben und Z 8, 26 und 30 Abs. 3 HSG 1998 gelteneine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die Fachhochschul-Studienvertretung.
§ 17 Abs. 1 HSG 1998 ist auf Studiengangsvertretungen sinngemäß anzuwenden.
§§ 21 und 22 HSG 1998 sind sinngemäß anzuwenden. Die lehrveranstaltungsbezogene Anwesenheitsvorgabe gilt für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nichtdas angestrebte Studium nachweisen.
(4) Es gelten die WahlgrundsätzeDas Ansuchen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung ist schriftlich beim Kollegium jener Fachhochschule einzubringen, bei der ein Studium der angestrebten Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist. Das Ansuchen hat zu enthalten:
1. | den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse sowie – falls vorhanden – die Matrikelnummer; | |||||||||
2. | den Nachweis der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates oder den Nachweis der Angehörigkeit einer Personengruppe gemäß der Personengruppenverordnung; | |||||||||
3. | das angestrebte Studium; | |||||||||
4. | den Nachweis der Vorbildung (Abs. 3); | |||||||||
5. | das Wahlfach oder die Wahlfächer. |
(5) Die Studienberechtigungsprüfung umfasst folgende fünf Prüfungen:
1. | eine schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema; | |||||||||
2. | zwei oder drei Prüfungen, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Studienrichtungsgruppe erforderlich sind (Pflichtfächer) und | |||||||||
3. | eine oder zwei Prüfungen nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus dem Bereich der angestrebten Studienrichtungsgruppe (Wahlfach oder Wahlfächer). |
(6) Mit der schriftlichen Arbeit über ein allgemeines Thema gemäß § 34 Abs. 1 HSG 1998. Bei Jahrgangs- oder Studiengangsvertretungen sind alle Studierenden des Wirkungsbereichs aktiv und passiv wahlberechtigt. §§ 20a Abs. 45 Z 1 hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er sich zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier und 7gewandter Sprache und 45a HSG 1998 gelten sinngemäßmit klarem Gedankengang schriftlich zu äußern vermag.
(7) Die Prüfungsanforderungen und -methoden für Prüfungen gemäß Abs. Für die Durchführung5 Z 1 und 2 haben sich am Lehrstoff der Wahlen ist der Erhalter beziehungsweise eine von ihm bestimmte Person zuständig12. Die Wahlen der Jahrgangs-bzw. 13. Schulstufe zu orientieren und Studiengangsvertretungen finden jährlich in den letzten beiden Monaten des Studienjahres statt. Studierende des ersten Studienjahres wählen innerhalb des ersten Monats ihre Jahrgangsvertretung. Die Anzahl der Jahrgangs- und Studiengangsvertreterinnen und Studiengangsvertreter sind in der Satzung festzulegen. Die Jahrgangs
(8) Für die Prüfung oder Prüfungen gemäß Abs. 5 Z 3 (Wahlfach oder Wahlfächer) sind die Prüfungsanforderungen und -methoden vom Kollegium zu bestimmen. Auf den studienvorbereitenden Charakter der Studienberechtigungsprüfung ist Bedacht zu nehmen.
(9) Positiv beurteilte Prüfungen, die eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an einer Bildungseinrichtung, die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als Bildungseinrichtung anerkannt ist, abgelegt haben, sind auf Antrag vom Kollegium anzuerkennen, soweit sie den vorgeschriebenen Prüfungen inhaltlich und umfangmäßig gleichwertig sind. Das Kollegium darf höchstens vier Prüfungen anerkennen. Mindestens eine Prüfung ist an der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen abzulegen.
(10) Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die eine Meisterprüfung oder eine Befähigungsprüfung gemäß der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, oder dem Land- und Studiengangsvertretung wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzendeforstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, erfolgreich abgelegt haben, sind von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung im Wahlfach oder den VorsitzendenWahlfächern gemäß Abs. Die5 Z 3 auf Ansuchen zu befreien.
(11) Das Kollegium hat für Prüfungen, die an einer Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studienvertretung wählt innerhalb eines Monats nach der Wahl der StudiengangsvertretungenStudiengängen abgelegt werden, mindestens eine VorsitzendePrüferin oder einen Vorsitzenden mit vier Stellvertreterinnen oder Stellvertretern. Passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen ErhaltersPrüfer zu bestellen.
(512) Die Fachhochschul-StudienvertretungenPrüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen zweimal zu wiederholen. Die letzte zulässige Wiederholung ist in kommissioneller Form durchzuführen. Nach negativer Beurteilung der letzten zulässigen Wiederholung erlischt die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtungsgruppe. Eine neuerliche Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtungsgruppe an der betreffenden Einrichtung zur Durchführung von Erhaltern mit weniger als 1000 Studierenden gehören der WahlgemeinschaftFachhochschul-Studiengängen ist ausgeschlossen. Bei gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien ist eine neuerliche Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für die Studienrichtungsgruppe Lehramtsstudien an allen beteiligten Bildungseinrichtungen ausgeschlossen.
(13) Die Beurteilung einer Prüfung gemäß § 35a Abs. 4 HSG 1998 an5 hat mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen. Die Fachhochschul-StudienvertretungenGesamtbeurteilung hat auf „bestanden“ zu lauten, wenn keine Prüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wurde; in den übrigen Fällen ist sie mit „nicht bestanden“ festzulegen. Die Bestimmungen des § 13 Abs. 2, des § 17 Abs. 3 und 4 und des § 21 sind sinngemäß anzuwenden.
(14) Über die Ablegung jeder Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Das Kollegium hat nach Vorliegen aller Prüfungszeugnisse ein Studienberechtigungszeugnis für die jeweilige Studienrichtungsgruppe auszustellen. Dieses Studienberechtigungszeugnis gilt für jede Universität, Pädagogische Hochschule und Einrichtung zur Durchführung von Erhaltern mit mindestens 1000 Studierenden haben eine Studierendenvertreterin oder einen Studierendenvertreter sowie eine Ersatzperson inFachhochschul-Studiengängen, an der ein Studium der jeweiligen Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist.
(15) Der erfolgreiche Abschluss der Studienberechtigungsprüfung berechtigt zur Zulassung zu allen Studien jener Studienrichtungsgruppe, für welche die BundesvertretungStudienberechtigung erworben wurde.
(16) Die Festlegung der Studierenden gemäß § 7 Abs. 1 HSG 1998 zu wählen. § 35aAnzahl der Prüfungen nach Abs. 5 Z 2 und 3 HSG 1998 gilt sinngemäßund die Festlegung der Pflichtfächer gemäß Abs. 5 Z 2 für die jeweilige Studienrichtungsgruppe erfolgen in der Satzung.