Art. 1 § 196 FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei der Aufklärung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Finanzvergehen werden die Finanzstrafbehörden im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) tätig. Die in der Strafprozessordnung der Kriminalpolizei zukommenden Aufgaben und Befugnisse haben bei gerichtlich strafbaren Finanzvergehen an Stelle der Sicherheitsbehörden die Finanzstrafbehörden und ihre Organe wahrzunehmen.Bei der Aufklärung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Finanzvergehen werden die Finanzstrafbehörden im Dienste der Strafrechtspflege (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG) tätig. Die in der Strafprozessordnung der Kriminalpolizei zukommenden Aufgaben und Befugnisse haben bei gerichtlich strafbaren Finanzvergehen an Stelle der Sicherheitsbehörden die Finanzstrafbehörden und ihre Organe wahrzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Nur wenn die Finanzstrafbehörden oder ihre Organe nicht rechtzeitig einschreiten können oder das aufzuklärende Finanzvergehen auch den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, die kein Finanzvergehen ist, haben auf Anordnung der Staatsanwaltschaft die Sicherheitsbehörden einzuschreiten.
  3. (3)Absatz 3Wo in den folgenden Bestimmungen die Finanzstrafbehörde genannt wird, ist darunter die Behörde zu verstehen, der das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren wegen eines Finanzvergehens zustünde, wenn dieses nicht von den Gerichten zu ahnden wäre. Die gemeinsame Oberbehörde kann aus Zweckmäßigkeitsgründen, insbesondere zur Wahrung des Beschleunigungsgebotes, verfügen, dass die Rechte und Pflichten der Finanzstrafbehörde durch eine andere sachlich zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz wahrzunehmen sind. Darüber ist der Staatsanwaltschaft zu berichten.
  4. (4)Absatz 4Auch im Ermittlungsverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen stehen der Finanzstrafbehörde die in den §§ 99 Abs. 1 bis 4 und 120 Abs. 3 eingeräumten Befugnisse zu und, wenn es sich bei der Finanzstrafbehörde um eindas Zollamt Österreich handelt, die den Zollämterndem Zollamt Österreich und ihrenseinen Organen in den Zollvorschriften eingeräumten Befugnisse. § 120 Abs. 4 gilt sinngemäß.Auch im Ermittlungsverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen stehen der Finanzstrafbehörde die in den Paragraphen 99, Absatz eins, bis 4 und 120 Absatz 3, eingeräumten Befugnisse zu und, wenn es sich bei der Finanzstrafbehörde um eindas Zollamt Österreich handelt, die den Zollämterndem Zollamt Österreich und ihrenseinen Organen in den Zollvorschriften eingeräumten Befugnisse. Paragraph 120, Absatz 4, gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 15.08.2018 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsBei der Aufklärung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Finanzvergehen werden die Finanzstrafbehörden im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) tätig. Die in der Strafprozessordnung der Kriminalpolizei zukommenden Aufgaben und Befugnisse haben bei gerichtlich strafbaren Finanzvergehen an Stelle der Sicherheitsbehörden die Finanzstrafbehörden und ihre Organe wahrzunehmen.Bei der Aufklärung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Finanzvergehen werden die Finanzstrafbehörden im Dienste der Strafrechtspflege (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG) tätig. Die in der Strafprozessordnung der Kriminalpolizei zukommenden Aufgaben und Befugnisse haben bei gerichtlich strafbaren Finanzvergehen an Stelle der Sicherheitsbehörden die Finanzstrafbehörden und ihre Organe wahrzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Nur wenn die Finanzstrafbehörden oder ihre Organe nicht rechtzeitig einschreiten können oder das aufzuklärende Finanzvergehen auch den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, die kein Finanzvergehen ist, haben auf Anordnung der Staatsanwaltschaft die Sicherheitsbehörden einzuschreiten.
  3. (3)Absatz 3Wo in den folgenden Bestimmungen die Finanzstrafbehörde genannt wird, ist darunter die Behörde zu verstehen, der das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren wegen eines Finanzvergehens zustünde, wenn dieses nicht von den Gerichten zu ahnden wäre. Die gemeinsame Oberbehörde kann aus Zweckmäßigkeitsgründen, insbesondere zur Wahrung des Beschleunigungsgebotes, verfügen, dass die Rechte und Pflichten der Finanzstrafbehörde durch eine andere sachlich zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz wahrzunehmen sind. Darüber ist der Staatsanwaltschaft zu berichten.
  4. (4)Absatz 4Auch im Ermittlungsverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen stehen der Finanzstrafbehörde die in den §§ 99 Abs. 1 bis 4 und 120 Abs. 3 eingeräumten Befugnisse zu und, wenn es sich bei der Finanzstrafbehörde um eindas Zollamt Österreich handelt, die den Zollämterndem Zollamt Österreich und ihrenseinen Organen in den Zollvorschriften eingeräumten Befugnisse. § 120 Abs. 4 gilt sinngemäß.Auch im Ermittlungsverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen stehen der Finanzstrafbehörde die in den Paragraphen 99, Absatz eins, bis 4 und 120 Absatz 3, eingeräumten Befugnisse zu und, wenn es sich bei der Finanzstrafbehörde um eindas Zollamt Österreich handelt, die den Zollämterndem Zollamt Österreich und ihrenseinen Organen in den Zollvorschriften eingeräumten Befugnisse. Paragraph 120, Absatz 4, gilt sinngemäß.

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