Art. 1 § 32 FinStrG Verjährung der Vollstreckbarkeit.

Finanzstrafgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Vollstreckbarkeit von Strafen wegen Finanzvergehen erlischt durch Verjährung. Die Frist für die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, in der auf die zu vollstreckende Strafe erkannt worden ist. Sie beträgt fünf Jahre.
  2. (2)Absatz 2Wird gegen den Bestraften in der Verjährungsfrist auf eine neue Strafe wegen eines Finanzvergehens erkannt, so tritt die Verjährung der Vollstreckbarkeit nicht ein, bevor nicht auch die Vollstreckbarkeit dieser Strafe erloschen ist.
  3. (3)Absatz 3In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
    1. a)Litera adie Probezeit im Fall einer bedingten Nachsicht der Strafe oder im Fall einer bedingten Entlassung;
    2. b)Litera bZeiten, für die dem Bestraften ein Aufschub des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, es sei denn wegen Vollzugsuntauglichkeit, oder der Zahlung einer Geldstrafe oder eines Wertersatzes gewährt worden ist;
    3. c)Litera cZeiten, in denen der Bestrafte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
    4. d)Litera dZeiten, in denen sich der Bestrafte im Ausland aufgehalten hat;
    5. e)Litera eZeiten, in denen bezüglich des Strafverfahrens ein Verfahren beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist.
    6. e)Litera eZeiten von der Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof bezüglich des Strafverfahrens bis zu deren Erledigung.
  4. (4)Absatz 4Der Vollzug der Freiheitsstrafe unterbricht die Verjährung. Hört die Unterbrechung auf, ohne daß der Bestrafte endgültig entlassen wird, so beginnt die Verjährungsfrist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 von neuem zu laufen.Der Vollzug der Freiheitsstrafe unterbricht die Verjährung. Hört die Unterbrechung auf, ohne daß der Bestrafte endgültig entlassen wird, so beginnt die Verjährungsfrist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, von neuem zu laufen.
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten dem Sinne nach auch für den Haftungsbeteiligten (§ 76 lit. b).Die Bestimmungen der Absatz eins und 3 gelten dem Sinne nach auch für den Haftungsbeteiligten (Paragraph 76, Litera b,).

Stand vor dem 28.02.2014

In Kraft vom 01.01.2008 bis 28.02.2014
  1. (1)Absatz einsDie Vollstreckbarkeit von Strafen wegen Finanzvergehen erlischt durch Verjährung. Die Frist für die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, in der auf die zu vollstreckende Strafe erkannt worden ist. Sie beträgt fünf Jahre.
  2. (2)Absatz 2Wird gegen den Bestraften in der Verjährungsfrist auf eine neue Strafe wegen eines Finanzvergehens erkannt, so tritt die Verjährung der Vollstreckbarkeit nicht ein, bevor nicht auch die Vollstreckbarkeit dieser Strafe erloschen ist.
  3. (3)Absatz 3In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
    1. a)Litera adie Probezeit im Fall einer bedingten Nachsicht der Strafe oder im Fall einer bedingten Entlassung;
    2. b)Litera bZeiten, für die dem Bestraften ein Aufschub des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, es sei denn wegen Vollzugsuntauglichkeit, oder der Zahlung einer Geldstrafe oder eines Wertersatzes gewährt worden ist;
    3. c)Litera cZeiten, in denen der Bestrafte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
    4. d)Litera dZeiten, in denen sich der Bestrafte im Ausland aufgehalten hat;
    5. e)Litera eZeiten, in denen bezüglich des Strafverfahrens ein Verfahren beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist.
    6. e)Litera eZeiten von der Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof bezüglich des Strafverfahrens bis zu deren Erledigung.
  4. (4)Absatz 4Der Vollzug der Freiheitsstrafe unterbricht die Verjährung. Hört die Unterbrechung auf, ohne daß der Bestrafte endgültig entlassen wird, so beginnt die Verjährungsfrist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 von neuem zu laufen.Der Vollzug der Freiheitsstrafe unterbricht die Verjährung. Hört die Unterbrechung auf, ohne daß der Bestrafte endgültig entlassen wird, so beginnt die Verjährungsfrist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, von neuem zu laufen.
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten dem Sinne nach auch für den Haftungsbeteiligten (§ 76 lit. b).Die Bestimmungen der Absatz eins und 3 gelten dem Sinne nach auch für den Haftungsbeteiligten (Paragraph 76, Litera b,).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten