§ 11 PassG Gültigkeitsdauer des gewöhnlichen Reisepasses

Passgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.03.2009 bis 31.12.9999

(1) Gewöhnliche Reisepässe sind mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der vollständigen Erfassung der Daten durch die Behörde, auszustellen, es sei denn, dass

1.

der Paßwerber die Ausstellung eines Reisepasses für eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt oder

2.

die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 8 Abs. 1) nur für eine kürzere Gültigkeitsdauer erteilt wird oder

3.

im Hinblick auf das Alter des Paßwerbers zu erwarten ist, daß das im Reisepaß anzubringende Lichtbild die Identität des Paßwerbers nur während eines kürzeren Zeitraumes zweifelsfrei erkennen läßt, oder

4.

der Reisepaß als weiterer Reisepaß (§ 10) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist oder

5.

der Reisepaß von Amts wegen ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer geboten ist.

(2) Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer gewöhnlicher Reisepässe ist unzulässig.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs(Anm. 2 ist bei gewöhnlichen Reisepässen, die nach dem 31. Dezember 1995 ausgestellt wurden, auf Antrag eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer bis zu einem Jahr, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2006 zulässig, soweit nicht Gründe für eine Passversagung (: aufgehoben durch § 14BGBl. I Nr. 6/2009) oder Passentziehung (§ 15) vorliegen. § 14 Tarifpost 9 Abs. 1 Z 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, gilt diesfalls nicht.

Stand vor dem 29.03.2009

In Kraft vom 16.06.2006 bis 29.03.2009

(1) Gewöhnliche Reisepässe sind mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der vollständigen Erfassung der Daten durch die Behörde, auszustellen, es sei denn, dass

1.

der Paßwerber die Ausstellung eines Reisepasses für eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt oder

2.

die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 8 Abs. 1) nur für eine kürzere Gültigkeitsdauer erteilt wird oder

3.

im Hinblick auf das Alter des Paßwerbers zu erwarten ist, daß das im Reisepaß anzubringende Lichtbild die Identität des Paßwerbers nur während eines kürzeren Zeitraumes zweifelsfrei erkennen läßt, oder

4.

der Reisepaß als weiterer Reisepaß (§ 10) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist oder

5.

der Reisepaß von Amts wegen ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer geboten ist.

(2) Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer gewöhnlicher Reisepässe ist unzulässig.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs(Anm. 2 ist bei gewöhnlichen Reisepässen, die nach dem 31. Dezember 1995 ausgestellt wurden, auf Antrag eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer bis zu einem Jahr, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2006 zulässig, soweit nicht Gründe für eine Passversagung (: aufgehoben durch § 14BGBl. I Nr. 6/2009) oder Passentziehung (§ 15) vorliegen. § 14 Tarifpost 9 Abs. 1 Z 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, gilt diesfalls nicht.

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