§ 11 PassG Gültigkeitsdauer des gewöhnlichen Reisepasses

Passgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.03.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGewöhnliche Reisepässe sind mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der vollständigen Erfassung der Daten durch die Behörde, auszustellen, es sei denn, dass
    1. 1.Ziffer einsder Paßwerber die Ausstellung eines Reisepasses für eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt oder
    2. 2.Ziffer 2die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 8 Abs. 1) nur für eine kürzere Gültigkeitsdauer erteilt wird oderdie Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Paragraph 8, Absatz eins,) nur für eine kürzere Gültigkeitsdauer erteilt wird oder
    3. 3.Ziffer 3im Hinblick auf das Alter des Paßwerbers zu erwarten ist, daß das im Reisepaß anzubringende Lichtbild die Identität des Paßwerbers nur während eines kürzeren Zeitraumes zweifelsfrei erkennen läßt, oder
    4. 4.Ziffer 4der Reisepaß als weiterer Reisepaß (§ 10) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist oderder Reisepaß als weiterer Reisepaß (Paragraph 10,) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist oder
    5. 5.Ziffer 5der Reisepaß von Amts wegen ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer geboten ist.
  2. (2)Absatz 2Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer gewöhnlicher Reisepässe ist unzulässig.
  3. (3)Absatz 3Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 ist bei gewöhnlichen Reisepässen, die nach dem 31. Dezember 1995 ausgestellt wurden, auf Antrag eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer bis zu einem Jahr, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2006 zulässig, soweit nicht Gründe für eine Passversagung (§ 14) oder Passentziehung (§ 15) vorliegen. § 14 Tarifpost 9 Abs. 1 Z 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, gilt diesfalls nicht.Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, ist bei gewöhnlichen Reisepässen, die nach dem 31. Dezember 1995 ausgestellt wurden, auf Antrag eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer bis zu einem Jahr, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2006 zulässig, soweit nicht Gründe für eine Passversagung (Paragraph 14,) oder Passentziehung (Paragraph 15,) vorliegen. Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz eins, Ziffer 2, des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267, gilt diesfalls nicht.
  4. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2009,)

Stand vor dem 29.03.2009

In Kraft vom 16.06.2006 bis 29.03.2009
  1. (1)Absatz einsGewöhnliche Reisepässe sind mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der vollständigen Erfassung der Daten durch die Behörde, auszustellen, es sei denn, dass
    1. 1.Ziffer einsder Paßwerber die Ausstellung eines Reisepasses für eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt oder
    2. 2.Ziffer 2die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 8 Abs. 1) nur für eine kürzere Gültigkeitsdauer erteilt wird oderdie Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Paragraph 8, Absatz eins,) nur für eine kürzere Gültigkeitsdauer erteilt wird oder
    3. 3.Ziffer 3im Hinblick auf das Alter des Paßwerbers zu erwarten ist, daß das im Reisepaß anzubringende Lichtbild die Identität des Paßwerbers nur während eines kürzeren Zeitraumes zweifelsfrei erkennen läßt, oder
    4. 4.Ziffer 4der Reisepaß als weiterer Reisepaß (§ 10) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist oderder Reisepaß als weiterer Reisepaß (Paragraph 10,) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist oder
    5. 5.Ziffer 5der Reisepaß von Amts wegen ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer geboten ist.
  2. (2)Absatz 2Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer gewöhnlicher Reisepässe ist unzulässig.
  3. (3)Absatz 3Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 ist bei gewöhnlichen Reisepässen, die nach dem 31. Dezember 1995 ausgestellt wurden, auf Antrag eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer bis zu einem Jahr, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2006 zulässig, soweit nicht Gründe für eine Passversagung (§ 14) oder Passentziehung (§ 15) vorliegen. § 14 Tarifpost 9 Abs. 1 Z 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, gilt diesfalls nicht.Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, ist bei gewöhnlichen Reisepässen, die nach dem 31. Dezember 1995 ausgestellt wurden, auf Antrag eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer bis zu einem Jahr, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2006 zulässig, soweit nicht Gründe für eine Passversagung (Paragraph 14,) oder Passentziehung (Paragraph 15,) vorliegen. Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz eins, Ziffer 2, des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267, gilt diesfalls nicht.
  4. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2009,)

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