§ 44 WEG 2002

Wohnungseigentumsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999

Wenn über das Vermögen des Wohnungseigentumsorganisators der Konkurs oder das Ausgleichsverfahrenein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Voraussetzungen für die Eröffnung des Konkurseseines Konkursverfahrens vorliegen oder ein Antrag auf Eröffnung des KonkursesInsolvenzverfahren nur mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesennicht eröffnet wurde, entscheidet darüber, ob das Bauvorhaben von einem anderen Wohnungseigentumsorganisator durchgeführt wird, die nach Köpfen berechnete Mehrheit der Wohnungseigentumsbewerber.

Stand vor dem 31.07.2010

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.07.2010

Wenn über das Vermögen des Wohnungseigentumsorganisators der Konkurs oder das Ausgleichsverfahrenein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Voraussetzungen für die Eröffnung des Konkurseseines Konkursverfahrens vorliegen oder ein Antrag auf Eröffnung des KonkursesInsolvenzverfahren nur mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesennicht eröffnet wurde, entscheidet darüber, ob das Bauvorhaben von einem anderen Wohnungseigentumsorganisator durchgeführt wird, die nach Köpfen berechnete Mehrheit der Wohnungseigentumsbewerber.