§ 49b MRG Übergangsregelung für Befristungen und Abrechnungsbestimmungen

Mietrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
BGBl. I Nr. 22/1997 treten mit 1. März 1997 in Kraft.Paragraph 49 b, (1) Die Änderungen der Paragraph 16, Absatz 7 bis 8, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 21, Absatz 6,, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und c, Absatz 4 bis Absatz 6,, Paragraph 34, Absatz 5,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12 und 12a, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 20 a, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997, treten mit 1. März 1997 in Kraft.

  1. (1)Absatz einsDie Änderungen der § 16 Abs. 7 bis 8, § 17 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 2, § 21 Abs. 6, § 29 Abs. 1 Z 3 lit. b und c, Abs. 4 bis Abs. 6, § 34 Abs. 5, § 37 Abs. 1 Z 12 und 12a, Abs. 3 Z 2 und Z 20a durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/1997 treten mit 1. März 1997 in Kraft.Die Änderungen der Paragraph 16, Absatz 7 bis 8, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 21, Absatz 6,, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und c, Absatz 4 bis Absatz 6,, Paragraph 34, Absatz 5,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12 und 12a, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 20 a, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997, treten mit 1. März 1997 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 gilt für Aufwendungen, die nach dem 28. Februar 1997 vorgenommen werden.Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997, gilt für Aufwendungen, die nach dem 28. Februar 1997 vorgenommen werden.
  3. (3)Absatz 3§ 16 Abs. 7 und 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 gilt fürParagraph 16, Absatz 7 und 7a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997, gilt für
    1. 1.Ziffer einsMietverhältnisse, die nach dem 28. Februar 1997 beginnen, und
    2. 2.Ziffer 2Verlängerung früherer Mietverhältnisse für einen nach dem 28. Februar 1997 beginnenden Zeitraum.
  4. (4)Absatz 4§ 16 Abs. 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 gilt für Umwandlungen von Mietverhältnissen in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, die für einen nach dem 28. Februar 1997 liegenden Zeitraum vereinbart werden. Bei der Berechnung der Differenz ist für den Zeitraum vor dem 1. März 1997 § 16 Abs. 7 in der damaligen Fassung zugrunde zu legen.Paragraph 16, Absatz 7 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997, gilt für Umwandlungen von Mietverhältnissen in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, die für einen nach dem 28. Februar 1997 liegenden Zeitraum vereinbart werden. Bei der Berechnung der Differenz ist für den Zeitraum vor dem 1. März 1997 Paragraph 16, Absatz 7, in der damaligen Fassung zugrunde zu legen.
  5. (5)Absatz 5§ 18 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 gilt fürParagraph 18, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997, gilt für
    1. 1.Ziffer einsMietverhältnisse, die nach dem 28. Februar 1997 beginnen, und
    2. 2.Ziffer 2Verlängerung früherer Mietverhältnisse für einen nach dem 28. Februar 1997 beginnenden Zeitraum.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 2/2004)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2004,)

  6. (6)Absatz 6§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 gilt in Ansehung des gesamten im § 18 Abs. 1 angeführten zehnjährigen Verrechnungszeitraums (einschließlich der vor dem 1. März 1997 liegenden Zeiten) mit der Maßgabe, daß bei Errechnung des im § 20 Abs. 1 Z 2 lit. f angeführten Absetzbetrages alle in den Verrechnungszeitraum vor 1. Jänner 1996 fallenden Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen sind, und zwar auch dann, wenn in einem Kalenderjahr die Ausgaben die Einnahmen überstiegen haben; in dem Verrechnungszeitraum ab 1. Jänner 1996 ist der Absetzbetrag durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben jedes Jahres zu berechnen. Bei der Berechnung der Mietzinsreserve für die Kalenderjahre 1996 bis 1999 steht der Absetzbetrag gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. f dem Vermieter insoweit nicht zu, als die Ausgaben (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a bis e) im Saldo der im Verrechnungszeitraum bis 31. Dezember 1995 angefallenen Einnahmen und Ausgaben Deckung finden; Einnahmen und Ausgaben, die vor mehr als zehn Kalenderjahren angefallen sind, sind dabei nicht zu berücksichtigen. Dieser Absatz ist auch auf die am 1. März 1997 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren anzuwenden; rechtskräftige Entscheidungen werden jedoch nicht berührt.Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997, gilt in Ansehung des gesamten im Paragraph 18, Absatz eins, angeführten zehnjährigen Verrechnungszeitraums (einschließlich der vor dem 1. März 1997 liegenden Zeiten) mit der Maßgabe, daß bei Errechnung des im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, angeführten Absetzbetrages alle in den Verrechnungszeitraum vor 1. Jänner 1996 fallenden Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen sind, und zwar auch dann, wenn in einem Kalenderjahr die Ausgaben die Einnahmen überstiegen haben; in dem Verrechnungszeitraum ab 1. Jänner 1996 ist der Absetzbetrag durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben jedes Jahres zu berechnen. Bei der Berechnung der Mietzinsreserve für die Kalenderjahre 1996 bis 1999 steht der Absetzbetrag gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, dem Vermieter insoweit nicht zu, als die Ausgaben (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis e) im Saldo der im Verrechnungszeitraum bis 31. Dezember 1995 angefallenen Einnahmen und Ausgaben Deckung finden; Einnahmen und Ausgaben, die vor mehr als zehn Kalenderjahren angefallen sind, sind dabei nicht zu berücksichtigen. Dieser Absatz ist auch auf die am 1. März 1997 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren anzuwenden; rechtskräftige Entscheidungen werden jedoch nicht berührt.
  7. (7)Absatz 7Eine vor dem 1. März 1997 geschlossene und nach den damaligen Bestimmungen rechtswirksame Vereinbarung über die Befristung eines Mietvertrages bleibt rechtswirksam. Eine nach den damaligen Bestimmungen rechtsunwirksame Befristung bleibt rechtsunwirksam.
  8. (8)Absatz 8Wird ein vor dem 1. März 1997 geschlossener und nach den damaligen Bestimmungen des § 29 Abs. 1 Z 3 lit. b oder c in der Fassung des 3. Wohnrechtsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, rechtswirksam befristeter Mietvertrag für einen Zeitraum nach dem 28. Februar 1997 verlängert, so ist § 29 Abs. 1 Z 3 lit. b oder c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 anzuwenden.Wird ein vor dem 1. März 1997 geschlossener und nach den damaligen Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, oder c in der Fassung des 3. Wohnrechtsänderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,, rechtswirksam befristeter Mietvertrag für einen Zeitraum nach dem 28. Februar 1997 verlängert, so ist Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, oder c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997, anzuwenden.
  9. (9)Absatz 9§ 29 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 ist auch auf Mietverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. März 1997 begonnen haben. Endet das Mietverhältnis jedoch bereits vor dem 1. September 1997, so kann der Vermieter diese Verlängerung nur in sinngemäßer Anwendung des § 569 ZPO verhindern.Paragraph 29, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997, ist auch auf Mietverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. März 1997 begonnen haben. Endet das Mietverhältnis jedoch bereits vor dem 1. September 1997, so kann der Vermieter diese Verlängerung nur in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 569, ZPO verhindern.
  10. (10)Absatz 10§ 29 Abs. 4b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 ist nur auf Mietverhältnisse anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1997 begonnen haben oder nach diesem Zeitpunkt schon einmal rechtswirksam verlängert worden sind.Paragraph 29, Absatz 4 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997, ist nur auf Mietverhältnisse anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1997 begonnen haben oder nach diesem Zeitpunkt schon einmal rechtswirksam verlängert worden sind.
  11. (11)Absatz 11§ 37 Abs. 1 Z 12 und 12a, Abs. 2a sowie Abs. 3 Z 2 erster Satz und Abs. 3 Z 20a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1997 anhängig gemacht worden sind; auf Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt anhängig sind, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12 und 12a, Absatz 2 a, sowie Absatz 3, Ziffer 2, erster Satz und Absatz 3, Ziffer 20 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997, sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1997 anhängig gemacht worden sind; auf Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt anhängig sind, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
  12. (12)Absatz 12§ 37 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 ist für Abrechnungsperioden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 beginnen.Paragraph 37, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997, ist für Abrechnungsperioden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 beginnen.
  13. (13)Absatz 13Im übrigen ist das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/1997 ab dem 1. März 1997 auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind.Im übrigen ist das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997, ab dem 1. März 1997 auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 13.01.1999 bis 31.12.2004
BGBl. I Nr. 22/1997 treten mit 1. März 1997 in Kraft.Paragraph 49 b, (1) Die Änderungen der Paragraph 16, Absatz 7 bis 8, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 21, Absatz 6,, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und c, Absatz 4 bis Absatz 6,, Paragraph 34, Absatz 5,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12 und 12a, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 20 a, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997, treten mit 1. März 1997 in Kraft.

  1. (1)Absatz einsDie Änderungen der § 16 Abs. 7 bis 8, § 17 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 2, § 21 Abs. 6, § 29 Abs. 1 Z 3 lit. b und c, Abs. 4 bis Abs. 6, § 34 Abs. 5, § 37 Abs. 1 Z 12 und 12a, Abs. 3 Z 2 und Z 20a durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/1997 treten mit 1. März 1997 in Kraft.Die Änderungen der Paragraph 16, Absatz 7 bis 8, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 21, Absatz 6,, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und c, Absatz 4 bis Absatz 6,, Paragraph 34, Absatz 5,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12 und 12a, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 20 a, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997, treten mit 1. März 1997 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 gilt für Aufwendungen, die nach dem 28. Februar 1997 vorgenommen werden.Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997, gilt für Aufwendungen, die nach dem 28. Februar 1997 vorgenommen werden.
  3. (3)Absatz 3§ 16 Abs. 7 und 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 gilt fürParagraph 16, Absatz 7 und 7a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997, gilt für
    1. 1.Ziffer einsMietverhältnisse, die nach dem 28. Februar 1997 beginnen, und
    2. 2.Ziffer 2Verlängerung früherer Mietverhältnisse für einen nach dem 28. Februar 1997 beginnenden Zeitraum.
  4. (4)Absatz 4§ 16 Abs. 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 gilt für Umwandlungen von Mietverhältnissen in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, die für einen nach dem 28. Februar 1997 liegenden Zeitraum vereinbart werden. Bei der Berechnung der Differenz ist für den Zeitraum vor dem 1. März 1997 § 16 Abs. 7 in der damaligen Fassung zugrunde zu legen.Paragraph 16, Absatz 7 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997, gilt für Umwandlungen von Mietverhältnissen in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, die für einen nach dem 28. Februar 1997 liegenden Zeitraum vereinbart werden. Bei der Berechnung der Differenz ist für den Zeitraum vor dem 1. März 1997 Paragraph 16, Absatz 7, in der damaligen Fassung zugrunde zu legen.
  5. (5)Absatz 5§ 18 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 gilt fürParagraph 18, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997, gilt für
    1. 1.Ziffer einsMietverhältnisse, die nach dem 28. Februar 1997 beginnen, und
    2. 2.Ziffer 2Verlängerung früherer Mietverhältnisse für einen nach dem 28. Februar 1997 beginnenden Zeitraum.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 2/2004)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2004,)

  6. (6)Absatz 6§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 gilt in Ansehung des gesamten im § 18 Abs. 1 angeführten zehnjährigen Verrechnungszeitraums (einschließlich der vor dem 1. März 1997 liegenden Zeiten) mit der Maßgabe, daß bei Errechnung des im § 20 Abs. 1 Z 2 lit. f angeführten Absetzbetrages alle in den Verrechnungszeitraum vor 1. Jänner 1996 fallenden Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen sind, und zwar auch dann, wenn in einem Kalenderjahr die Ausgaben die Einnahmen überstiegen haben; in dem Verrechnungszeitraum ab 1. Jänner 1996 ist der Absetzbetrag durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben jedes Jahres zu berechnen. Bei der Berechnung der Mietzinsreserve für die Kalenderjahre 1996 bis 1999 steht der Absetzbetrag gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. f dem Vermieter insoweit nicht zu, als die Ausgaben (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a bis e) im Saldo der im Verrechnungszeitraum bis 31. Dezember 1995 angefallenen Einnahmen und Ausgaben Deckung finden; Einnahmen und Ausgaben, die vor mehr als zehn Kalenderjahren angefallen sind, sind dabei nicht zu berücksichtigen. Dieser Absatz ist auch auf die am 1. März 1997 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren anzuwenden; rechtskräftige Entscheidungen werden jedoch nicht berührt.Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997, gilt in Ansehung des gesamten im Paragraph 18, Absatz eins, angeführten zehnjährigen Verrechnungszeitraums (einschließlich der vor dem 1. März 1997 liegenden Zeiten) mit der Maßgabe, daß bei Errechnung des im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, angeführten Absetzbetrages alle in den Verrechnungszeitraum vor 1. Jänner 1996 fallenden Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen sind, und zwar auch dann, wenn in einem Kalenderjahr die Ausgaben die Einnahmen überstiegen haben; in dem Verrechnungszeitraum ab 1. Jänner 1996 ist der Absetzbetrag durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben jedes Jahres zu berechnen. Bei der Berechnung der Mietzinsreserve für die Kalenderjahre 1996 bis 1999 steht der Absetzbetrag gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, dem Vermieter insoweit nicht zu, als die Ausgaben (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis e) im Saldo der im Verrechnungszeitraum bis 31. Dezember 1995 angefallenen Einnahmen und Ausgaben Deckung finden; Einnahmen und Ausgaben, die vor mehr als zehn Kalenderjahren angefallen sind, sind dabei nicht zu berücksichtigen. Dieser Absatz ist auch auf die am 1. März 1997 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren anzuwenden; rechtskräftige Entscheidungen werden jedoch nicht berührt.
  7. (7)Absatz 7Eine vor dem 1. März 1997 geschlossene und nach den damaligen Bestimmungen rechtswirksame Vereinbarung über die Befristung eines Mietvertrages bleibt rechtswirksam. Eine nach den damaligen Bestimmungen rechtsunwirksame Befristung bleibt rechtsunwirksam.
  8. (8)Absatz 8Wird ein vor dem 1. März 1997 geschlossener und nach den damaligen Bestimmungen des § 29 Abs. 1 Z 3 lit. b oder c in der Fassung des 3. Wohnrechtsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, rechtswirksam befristeter Mietvertrag für einen Zeitraum nach dem 28. Februar 1997 verlängert, so ist § 29 Abs. 1 Z 3 lit. b oder c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 anzuwenden.Wird ein vor dem 1. März 1997 geschlossener und nach den damaligen Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, oder c in der Fassung des 3. Wohnrechtsänderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,, rechtswirksam befristeter Mietvertrag für einen Zeitraum nach dem 28. Februar 1997 verlängert, so ist Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, oder c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997, anzuwenden.
  9. (9)Absatz 9§ 29 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 ist auch auf Mietverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. März 1997 begonnen haben. Endet das Mietverhältnis jedoch bereits vor dem 1. September 1997, so kann der Vermieter diese Verlängerung nur in sinngemäßer Anwendung des § 569 ZPO verhindern.Paragraph 29, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997, ist auch auf Mietverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. März 1997 begonnen haben. Endet das Mietverhältnis jedoch bereits vor dem 1. September 1997, so kann der Vermieter diese Verlängerung nur in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 569, ZPO verhindern.
  10. (10)Absatz 10§ 29 Abs. 4b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 ist nur auf Mietverhältnisse anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1997 begonnen haben oder nach diesem Zeitpunkt schon einmal rechtswirksam verlängert worden sind.Paragraph 29, Absatz 4 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997, ist nur auf Mietverhältnisse anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1997 begonnen haben oder nach diesem Zeitpunkt schon einmal rechtswirksam verlängert worden sind.
  11. (11)Absatz 11§ 37 Abs. 1 Z 12 und 12a, Abs. 2a sowie Abs. 3 Z 2 erster Satz und Abs. 3 Z 20a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1997 anhängig gemacht worden sind; auf Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt anhängig sind, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12 und 12a, Absatz 2 a, sowie Absatz 3, Ziffer 2, erster Satz und Absatz 3, Ziffer 20 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997, sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1997 anhängig gemacht worden sind; auf Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt anhängig sind, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
  12. (12)Absatz 12§ 37 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 ist für Abrechnungsperioden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 beginnen.Paragraph 37, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997, ist für Abrechnungsperioden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 beginnen.
  13. (13)Absatz 13Im übrigen ist das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/1997 ab dem 1. März 1997 auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind.Im übrigen ist das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997, ab dem 1. März 1997 auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind.

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