§ 34 MRG Verlängerung der Räumungsfrist im Urteil

Mietrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.12.9999
Paragraph 34, (1) Das Gericht kann in Rechtssachen über die Kündigung oder Räumung gemieteter Wohnräume auf Antrag im Urteil eine längere als die gesetzliche Räumungsfrist festsetzen, wenn der Mieter wichtige Gründe dafür geltend macht und dem Vermieter aus der Verzögerung der Räumung kein unverhältnismäßiger Nachteil erwächst. Die Verlängerung darf nicht mehr als neun Monate betragen. Eine solche Entscheidung kann ohne gleichzeitige Anfechtung der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung nur mit Rekurs angefochten werden; gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz findet kein Rechtsmittel statt.

  1. (1)Absatz einsDas Gericht kann in Rechtssachen über die Kündigung oder Räumung gemieteter Wohnräume auf Antrag im Urteil eine längere als die gesetzliche Räumungsfrist festsetzen, wenn der Mieter wichtige Gründe dafür geltend macht und dem Vermieter aus der Verzögerung der Räumung kein unverhältnismäßiger Nachteil erwächst. Die Verlängerung darf nicht mehr als neun Monate betragen. Eine solche Entscheidung kann ohne gleichzeitige Anfechtung der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung nur mit Rekurs angefochten werden; gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz findet kein Rechtsmittel statt.
  2. (2)Absatz 2Während der Dauer der verlängerten Räumungsfrist bleiben, unbeschadet gegenteiliger Vereinbarung und einer nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässigen Erhöhung des Mietzinses, die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis so wie bisher aufrecht.
  3. (3)Absatz 3(aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/1999)(aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 1999,)
  4. (43)Absatz 43Hat der Mieter selbst den Mietgegenstand gekündigt, so findensind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 keine Anwendungund 2 nicht anzuwenden.Hat der Mieter selbst den Mietgegenstand gekündigt, so findensind die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 keine Anwendungund 2 nicht anzuwenden.

    (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2000)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2000,)

  5. (5)Absatz 5Hat der Mieter im Verfahren über einen Auftrag zur Übergabe einer nach § 29 Abs. 1 Z 3 lit. b oder c gemieteten Wohnung eine Verlängerung nach § 29 Abs. 4b geltend gemacht, so hat das Gericht in dem die Einwendungen erledigenden Urteil, mit dem der Übergabsauftrag für wirksam erkannt wird, das sich aus § 29 Abs. 4b ergebende Ende der Bestandzeit zugrunde zu legen.Hat der Mieter im Verfahren über einen Auftrag zur Übergabe einer nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, oder c gemieteten Wohnung eine Verlängerung nach Paragraph 29, Absatz 4 b, geltend gemacht, so hat das Gericht in dem die Einwendungen erledigenden Urteil, mit dem der Übergabsauftrag für wirksam erkannt wird, das sich aus Paragraph 29, Absatz 4 b, ergebende Ende der Bestandzeit zugrunde zu legen.

Stand vor dem 30.06.2000

In Kraft vom 01.01.2000 bis 30.06.2000
Paragraph 34, (1) Das Gericht kann in Rechtssachen über die Kündigung oder Räumung gemieteter Wohnräume auf Antrag im Urteil eine längere als die gesetzliche Räumungsfrist festsetzen, wenn der Mieter wichtige Gründe dafür geltend macht und dem Vermieter aus der Verzögerung der Räumung kein unverhältnismäßiger Nachteil erwächst. Die Verlängerung darf nicht mehr als neun Monate betragen. Eine solche Entscheidung kann ohne gleichzeitige Anfechtung der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung nur mit Rekurs angefochten werden; gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz findet kein Rechtsmittel statt.

  1. (1)Absatz einsDas Gericht kann in Rechtssachen über die Kündigung oder Räumung gemieteter Wohnräume auf Antrag im Urteil eine längere als die gesetzliche Räumungsfrist festsetzen, wenn der Mieter wichtige Gründe dafür geltend macht und dem Vermieter aus der Verzögerung der Räumung kein unverhältnismäßiger Nachteil erwächst. Die Verlängerung darf nicht mehr als neun Monate betragen. Eine solche Entscheidung kann ohne gleichzeitige Anfechtung der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung nur mit Rekurs angefochten werden; gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz findet kein Rechtsmittel statt.
  2. (2)Absatz 2Während der Dauer der verlängerten Räumungsfrist bleiben, unbeschadet gegenteiliger Vereinbarung und einer nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässigen Erhöhung des Mietzinses, die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis so wie bisher aufrecht.
  3. (3)Absatz 3(aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/1999)(aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 1999,)
  4. (43)Absatz 43Hat der Mieter selbst den Mietgegenstand gekündigt, so findensind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 keine Anwendungund 2 nicht anzuwenden.Hat der Mieter selbst den Mietgegenstand gekündigt, so findensind die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 keine Anwendungund 2 nicht anzuwenden.

    (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2000)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2000,)

  5. (5)Absatz 5Hat der Mieter im Verfahren über einen Auftrag zur Übergabe einer nach § 29 Abs. 1 Z 3 lit. b oder c gemieteten Wohnung eine Verlängerung nach § 29 Abs. 4b geltend gemacht, so hat das Gericht in dem die Einwendungen erledigenden Urteil, mit dem der Übergabsauftrag für wirksam erkannt wird, das sich aus § 29 Abs. 4b ergebende Ende der Bestandzeit zugrunde zu legen.Hat der Mieter im Verfahren über einen Auftrag zur Übergabe einer nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, oder c gemieteten Wohnung eine Verlängerung nach Paragraph 29, Absatz 4 b, geltend gemacht, so hat das Gericht in dem die Einwendungen erledigenden Urteil, mit dem der Übergabsauftrag für wirksam erkannt wird, das sich aus Paragraph 29, Absatz 4 b, ergebende Ende der Bestandzeit zugrunde zu legen.

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